Dramatisierungen bei der Eigenbedarfskündigung
Rechtslupe | 22. April 2010 — Zu den an eine Eigenbedarfskündigung zu stellenden formellen Anforderungen nahm jetzt der Bundesgerichtshof Stellung. Konkret g…
Das Landgericht München hat einmal wieder “geförmelt” und vom Bundesgerichtshof ein Urteil aufgehoben bekommen:
Im betreffenden Fall hatte die Klägerin zur näheren Begründung einer Eigenbedarfskündigung in einem Kündigungsschreiben ausgeführt, dass sie derzeit zur Miete wohne und darüber hinaus für ihre berufliche Tätigkeit ein separates Büro angemietet habe. Das von der Beklagten gemietete Wohnhaus eigne sich sehr gut, um Wohnen und Arbeiten unter einem Dach zu ermöglichen. Durch den Umzug könne sie, die Klägerin, die Miete für ihre derzeitige Mietwohnung (1.740 €) und für ihr jetziges Büro (858,40 €) einsparen und sich persönlich um die Betreuung ihrer Kinder kümmern.
Tatsächlich befinden sich wohl die genannte Mietwohnung und das Büro in einem Haus. Das Landgericht warf der Klägerin vor, sie habe die Angelegenheit insofern dramatisiert und den Eindruck erweckt, dass beide Mietobjekte im Gegensatz zu der Situation im Objekt, das im Eigentum der Klägerin steht, nicht unter einem Dach lägen. Der Begründungspflicht in § 573 Abs. 3 BGB sei daher nicht Genüge getan. Die Darstellung der Klägerin sei objektiv unrichtig.
Der BGH hat dahingestellt gelassen, ob üb…
» Vollständiger ArtikelErschienen 23. April 2010 auf http://www.ra-sawal.de/Wordpress.
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