Das Dilemma bei der Filesharing Abmahnung

Es ist Herbst, die Abende werden kühl und regnerischer, man sitzt vor dem PC. Es ist wieder “Abmahnsaison“, man erkennt es an der Zahl der neuen Filesharingabmahnungen. Der Abgemahnte – lassen wir es mal dahingestellt ob nun zu Unrecht oder zu Recht – steckt dabei immer in einer – von den ABmahnern durchaus so beabsichtigten, blöden Situation:

Meist werden pauschale Summe für die Rechtsverletzung als “Vergleich” angeboten, meist ein Betrag zwischen 400 und 500,- €. Nimmt er diesen Vergleich nicht an, werden mit Anwalts- Gerichtskosten und Schadensersatz weit über 1000,- € gedroht. Geht der Abgemahnte zum Anwalt, will dieser – verständlicherweise – auch bezahlt werden. Dabei wird selten eine Summe unter 200,- € rauskommen, meist eher mehr, und wenn der Anwalt nach RVG abrechnet sogar die gleiche Summe, die die Abmahnkanzlei haben will. Das Ergebnis der anwaltlichen Beratung ist aber äußerst unterschiedlich. In manchen Fällen kann der gegnerische Anspruch abgewährt werden, etwa weil dem Rechteinhaber das Risiko eines Verfahrens zu groß ist. In anderen Fällen ist der Verstoß so eindeutig, dass dem Mandanten nur geraten werden kann, das Angebot der Gegenseite schnell und in entsprechend modifizierter Art und Weise anzunehmen. Oft wird mit der Gegenseite ein Vergleich ausgehandelt. Das kostet dann beim eigenen Anwalt “extra”.

Der Mandant ist dann schnell enttäuscht, weil er nach seinem Denken in der Summe nur “draufgelegt” hat, da er neben einer Zahlung an den Gegner auch noch seinen eigenen Anwalt bezahlen muss (der in solchen Fällen meist Vorkasse nimmt oder nehmen sollte). Warum also sollte es sich lohnen eine Filesharing Abmahnung anwaltlich überprüfen zu lassen, wenn man im Zweifel nur draufelget ? Es gibt im Internet ja genug “Rezepte” wie auf eine derartige Filesharin Abmahnung zu reagieren ist.

Das Risiko einer solchen Vorgehensweise ist jedoch hoch:

Nicht jede im Internet kursierende “modifizierte Unterlassungserklärung” genügt den Anforderung der Rechtsprechung an eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Die Gefahr, dass irgendwelche unwissenden Trolle hier zugeschlagen haben ist groß; Weiterhin sollte derjenige, der eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, auch über dessen Reichweite Bescheid wissen. Eine solche Verpflichtungserklärung hat eine Gültigkeit von 30 Jahren. Wer eine solche Erklärung unterschreibt und dann fröhlich weiter “saugt” kommt schnell in die Gefahr die versprochene Vertragsstrafe (meist mehrere tausend Euro) zahlen zu müssen; Oftmals sind die Abmahnmodelle durchaus fragwürdig, insbesondere bei den einschlägig bekan… » Vollständiger Artikel
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Themen: Anwalt , Abmahnung , Kosten , Filesharing , Unterlassungserklärung , Gewerblicher Rechtsschutz , Vertragsstrafe , Unterlassung , Anwaltliche Beratung

Erschienen 25. November 2009 auf http://mkb-rechtsanwaelte.de/blog/wordpress.

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