Verjährung Von Darlehensforderungen: Verjährung von Darlehen und Verbraucherdarlehen
blaW-blaW | 10. März 2010 — Ein Darlehen ist nach § 488 BGB ein Vertrag, bei dem sich der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetr…
Das Darlehen ist im BGB an zwei Stellen geregelt:
§§ 488 – 498 BGB umfassen das Gelddarlehen
§§ 607 – 609 BGB umfassen das Sachdarlehen.
Gegenstand des des Darlehensvertrages ist die Gebrauchsüberlassung eines Kapitalbetrages (bei Gelddarlehen § 488 I BGB, bei Sachdarlehen eine Sache § 607 I BGB) auf Zeit. Es handelt sich um einen beiderseitig verpflichtenden Vertrag, nicht aber um einen gegenseitigen Vertrag.
Das Gelddarlehen
Rechte und Pflichten
Mit Abschluss eines Darlehensvertrages verpflichtet sich der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vorher vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen (§ 488 I BGB). Der Darlehensgeber hat das Beschaffungsrisiko zu übernehmen und bei Pflichtverletzung hat er Verzögerungsschadensersatz zu leisten (bspw. § 280 I,II BGB, § 286 BGB).
Der Darlehensnehmer ist verpflichtet,einen geschuldeten Zins zu zahlen und das zur Verfügung gestellte Darlehen bei Fälligkeit zurückzuzahlen (§ 488 I BGB).
Der Darlehensnehmer ist bei einer Pflichtverletzung zum Schadensersatz verpflichtet (§§ 280 ff. BGB), aber: keine Annwendung von §§ 320 ff. BGB, da das Synallagma die Rückzahlung nicht einschliesst.
Die Rückerstattung des Kapitalbetrages findet statt in der Form wie es gewährt wurde, also: wurde Buchgeld gewährt, wird Buchgeld zurück gezahlt. Wurde körperliches Geld gewährt, wird körperliches Geld zurückgezahlt.
Kündigung
Die ordentliche Kündigung richtet sich nach § 489 BGB mit einer Frist von drei Monaten (§ 488 III S.2 BGB). Fristausnahme bildet eine Laufzeitvereinbarung.
Außerordentlich kann der Vertrag nach § 490 BGB gekündigt werden. Die Außerordentliche Kündigung kann nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden, nämlich dann wenn ein Festhalten am Vertrag als nicht zumutbar erscheint. Das ist insbesondere bei Vermögensverschlechterung des Schuldners (z.B. bei Drohender Insolvenz, Vorladung zur Eidesstattlichen Versicherung ect.) der Fall.
Der Darlehensnehmer kann nach § 490 II BGB unter Einhaltung der Fristen des § 489 I Nr. 2 BGB vorzeitig kündigen. Bei der sog. Vorfälligkeitskündigung müssen die berechtigten Interessen des Darlehensnehmers dieses gebieten. Das ist z.B. der Fall wenn er eine anderweitige Verwertung der zur Sicherheit des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber dann eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen.
Das Sachdarlehen
Geregelt wird es in den §§ 607-609 BGB. Hauptpflicht des Darlehensgebers ist hierbei die Überlassung von vertretbaren Sachen gegen Entgelt, sofern ein solches vereinbart wird.
Der Darlehensnehmer hat eine gleichartige Sache zurückzugeben.
In der Praxis spielt das Sachdarlehen keine große Rolle, vertretbare Sachen können z.B. sein: Wertpapiere, Pfandflaschen ect.
Da…
» Vollständiger ArtikelErschienen 17. April 2010 auf http://www.juristischer-gedankensalat.de.
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