Das BVerfG und das NPD-Verbot

In diesen Tagen wird wieder viel über ein mögliches Verbot der Partei NPD gesprochen, dabei liest und hört man immer wieder, dass “das Bundesverfassungsgericht” im Jahr 2003 (BVerfG, 2 BvB 1/01) angeblich entschieden hat, dass ein Verbotsverfahren unzulässig ist, solange sich staatliche “V-Leute” innerhalb der Partei bewegen. Das mag grundsätzlich für einen Laien verständlich sein, ist aber letztlich so nicht korrekt und suggeriert eine Fehlvorstellung, die korrigiert werden muss:

Wenn man sagt, “das Bundesverfassungsgericht” habe die Unvereinbarkeit von V-Leuten mit einem Verbotsverfahren festgestellt, verwischt das, dass hier letztlich kein einheitliches Meinungsbild existiert: Damals haben 3 Richter festgestellt, dass durch die V-Leute ein Verfahrenshindernis besteht, wohl aber 4 Richter, dass dies kein Problem darstellt. Es war also sogar eine Mehrheit der beteiligten Richter für ein Verbotsverfahren. Warum es dennoch kippte: §§15 IV, 13 Nr.2 BVerfGG schreibt für Partei-Verbotsverfahren eine 2/3-Mehrheit vor. Die einfache Mehrheit ist nicht ausreichend. Punkt 1 ist nicht nur formal von Interesse, sondern auch lebenspraktisch: Von den damaligen 3 Richtern, die ein Problem sahen, findet man heute keinen mehr am BVerfG. Von den Befürwortern sind immerhin noch zwei anwesend. Keineswegs ist es generell unzulässig, V-Leute zu platzieren! Auch die damaligen Richter haben nicht die Augen davor verschlossen, dass der Staat auf die Gewinnung von Informationen angewiesen ist. Daher sollte es selbst nach deren strenger Au… » Vollständiger Artikel
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Themen: Anmerkung
Rechtsgebiet: Verfassungsrecht

Erschienen 2. Dezember 2011 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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