Das BVerfG hätte den Landkreis Lulu fragen sollen !
- Oder auch: Videokontrollen? Überhaupt kein Problem!
Seit dem legendären Beschluss des BVerfG 2 BvR 941/08 vom 11.o8.2009 zerbrechen sich Literatur und Rechtsprechung die Köpfe, welche Konsequenzen sich aus dieser Entscheidung für die Rechtspraxis ergeben. Vergeblicher Aufwand bzw. völlig überflüssig. Die Sache ist doch ganz klar.
Wie bereits berichtet, versuche ich im Falle eines angeblichen Abstandsverstoßes, gemessen mit VIDIT VKS 3.0 (!) seit diversen Wochen, vom Landkreis Lulu (LWL) die Rechtsgrundlage für die Messung zu erfahren. Und siehe da, jetzt übersendet mit die Bußgeldstelle folgenden Text - allerdings auf weißem Blatt ohne Datum und Namen des Verfassers (besser ist das wohl) als „Stellungnahme zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts":
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besagt schlicht, dass sich die Zulässigkeit einer Videoaufzeichnung nicht nach einer Verwaltungsvorschrift beurteilt (hier: Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern), sondern wegen des für Grundrechtseingriffe (hier: Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung) geltenden Grundsatzes des Vorbehaltes des Gesetzes einer gesetzlichen Grundlage bedarf (dazu: Ziffern 18 und 19 der Entscheidung des BVerfG).
Diese gesetzliche Grundlage findet sich in § 100 H Strafprozessordnung und im § 32 Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern. Hier ist geregelt, dass Videoaufzeichnungen nur dann statthaft sind, wenn ein sogenannter Anfangsverdacht für eine OWi oder eine Straftat vorliegt bzw. eine andere Art der Dokumentation des Vergehens Wenig erfolgversprechend oder unmöglich ist.
Das Amtsgericht Güstrow hätte also prüfen müssen, ob das Recht des Klägers auf informelle Selbstbestimmung im Rahmen der Messung des Landkreises Güstrow verletzt worden ist oder ob für diese konkrete Messung ein Anfangsverdacht gegeben war.
Da das Amtsgericht Güstrow diese Prüfung unterlassen hat, sondern sich lediglich auf eine Verwaltungsvorschrift berufen hat, wurde das Urteil (nicht der Bußgeldbescheid) aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Güstrow zurückverwiesen.
Die Entscheidung des BVerfG besagt dam…
» Vollständiger ArtikelThemen: Landkreis , Vks , Zulässigkeit Von Brückenabstandsmessverfahren
Erschienen 22. November 2009 auf http://ra-melchior.blog.de.
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