Das Bundessozialgericht und die Kunst: dieses Mal geht es um Tätowierungen
am 13.03.2007 von recht verständlich
Dass das Bundessozialgericht sich des Öfteren mit der Frage auseinanderzusetzen hat, was Kunst ist, wurde bereits im Beitrag zum Tango Argentino ausführlich besprochen.
Der Hintergrund ist der, dass die Künstlersozialkasse ein lukrative Möglichkeit der sozialen Absicherung bietet. Es ist aber nicht jedem gegeben, hier auch versichert werden zu können. Hierzu muss man Künstler sein. Wer nun Künstler ist, definiert das Gesetz im § 2 des KSVG:
„Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.“
Folglich muss der Antragsteller Kunst oder Musik schaffen, ausüben oder lehren. Und da beginnen eben die Schwierigkeiten. Wann schafft ein Mensch Kunst, damit er als Künstler gelten kann.
Das Bundessozialgericht zieht hierzu verschiedene Kriterien heran und setzt sie dann in den Kontext des konkreten Falles.
Im jüngst entschiedenen Falle nun hatte der Kläger, nennen wir ihn Herrn T, die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz deswegen begehrt, weil er als selbstständiger Tätowierer tätig war.
Nachdem er zunächst den Beruf eines grafischen Zeichners erlernt hatte, arbeitete er bei verschiedenen Werbeagenturen. Ab 1994 begann er zunächst nebenberuflich zu tätowieren. Nach gut 6 Jahren, im April 2001 konnte er diese Tätigkeit zu seinem Hauptberuf machen. Deswegen stellte er auch schon im März 2001 den Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht.
Die Künstlersozialkasse lehnte ab – ein Tätowierer erbringe keine künstlerischen Leistungen oder Werke - der Fall ging durch die Instanzen.
Herr A musste also dartun, wie er bildende Kunst schaffe. Er argumentierte dahingehend, dass er unter Berücksichtigung der individuellen Persönlichkeit des Kunden sich die …
Das Bundessozialgericht und der Tango – ein Tanz um die Frage : Was ist Kunst ?
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Sind Tätowierer Künstler?
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Bundessozialgericht hält Tätowierer nicht für Künstler
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