Das Bundessozialgericht und der Tango – ein Tanz um die Frage : Was ist Kunst ?
am 05.01.2007 von http://rhgsig.wordpress.com
Die Debatten über die Frage, was Kunst sei, füllen Bände. Paul Klee definierte: „Kunst gibt nicht sichtbares wieder, Kunst macht sichtbar.“ Und die Erkenntnis, dass die abendländische Kultur eine permanente Rückzugsbewegung vom zum darstellenden Objekt zum darstellenden Subjekt sei, hilft uns auch nur bedingt.
Das Bundessozialgericht musste aber auf diese knifflige Frage eine Antwort finden, ging es doch in dem zu entscheidenden Falle darum, ob Frau A Anspruch darauf hatte, in der Künstlersozialkasse versichert zu werden.
Die Anspruchsgrundlage findet sich im Künstlersozialversicherungsgesetz, dort im § 2, Satz 1: „Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.“
Wenn Frau A nun Künstlerin im Sinne dieser Vorschrift war, so war die Versicherungspflicht festzustellen.
Frau A betreibt seit nunmehr 6 Jahren eine Tanzschule. Aber nicht irgendeine, sondern eine Tanzschule für Tango Argentino. Das darf man wieder nicht mit dem herkömmlichen Tango verwechseln. Heute gibt es die verschiedensten Ausprägungen. Für die ursprünglichen lateinamerikanischen Formen der Musik und des Tanzes hat sich in Europa der Begriff Tango Argentino eingebürgert. Die hauptsächlich europäischen Versionen nennt man dagegen nur Tango, englischen Tango oder auch Euro-Tango. In Argentinien selbst kennt man diese Unterscheidungen nicht.
Das Gericht musste nun das tun, was wir Juristen subsummieren nennen, also den Sachverhalt unter die Anspruchsnorm setzen, abgrenzen, definieren und hieraus ein Ergebnis ableiten. War das, was Frau A machte, das Schaffen, Ausüben oder Lehren von darstellender Kunst ?
Die Künstlersozialkasse hatte sich dagegen gewehrt, weil die Lehrtätigkeit nicht als Lehre von “darstellender Kunst” im Sinne des …
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