Das Bundessozialgericht mit einer Entscheidung zur Krankenversicherung im Ausland
Pünktlich zur Reisesaison hatte der 1. Senat des Bundessozialgerichts darüber zu entscheiden, ob die gesetzliche Krankenkasse zur
Übernahme von Behandlungskosten im Ausland herangezogen werden kann, wenn mit dem Staat ein Sozialversicherungsabkommen besteht.Der
Versicherte war 1999 zu einem Besuch nach Tunesien gereist. Dort wurde er in einen Verkehrsunfall verwickelt. Er erlitt ein
Schädel-Hirn-Trauma. 12 Tage lang lag er im Koma. Zunächst wurde er in das staatliche einer kleineren Stadt eingeliefert. Später aber an eine private
neurochirurgische Klinik in Tunis überwiesen. Für die Krankenbehandlung musste er umgerechnet ca EUR 8.800 aufbringen.
Er war gesetzlich bei der AOK versichert. Diese erstattete ihm aber nur in etwa die Hälfte der verauslagten Kosten. Zur Begründung
der Kürzung führte die Kasse an, sie sehe die Kosten einer entsprechenden Sachleistung der tunesischen Krankenversicherung als
maßgeblich an.
Grundsätzlich gilt, dass der Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen ruht, solange Versicherte sich im Ausland aufhalten. Dies
gilt auch, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken. Das steht so in § 16 Abs 1 Nr 1 SGB V.
Ob nun doch ein Anspruch auf Übernahme der Krankenbehandlung im Ausland besteht, ist aufgrund internationalem Recht davon abhängig,
ob es bei dem Aufenthaltsstaat um einen Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, einen mit Deutschland
durch ein besonderes Sozialversicherungsabkommen verbundenen Staat oder einen sonstigen Staat handelt.
Mit zahlreichen Staaten besteht so ein Abkommen, unter anderem mit der Türkei. Auch im jetzt entschiedenen Fall war mit Tunesien ein
solches Abkommen geschlossen worden.
In den Vorinstanzen war die AOK deswegen zur vollen Kostenerstattung verurteilt worden. Das Bundessozialgericht hat nun diese
Entscheidung aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.
Das Gericht hat aber entscheidend darauf abgestellt, dass es bei Vorliegen eines solchen Abkommens nicht auf den vergleichbaren
deutschen Standard ankommt. Vielmehr gilt das in dem Aufenthaltsstaat maßgebende Recht. Die Leistungspflicht wird daher durch das
dortige Recht begrenzt. Der Kläger hatte daher nur Anspruch auf dasjenige, was in einem vergleichbaren Notfall einem tunesischen
Staatsange…
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