Das Bundesgesundheitsministerium antwortet …
am 16.06.2006 von http://www.elbelaw.de/blawg
… bestätigt uns aber nicht die Vertragspartnerschaft. Sind wir nun doch keine Partner?
Die Antwort des Referates für Öffentlichtkeitsarbeit (nicht der Rechtsabteilung):
Vielen Dank für Ihre Mail. Mit Erstaunen haben wir die Kritik an den Verlinkungsregeln des BMG zur Kenntnis genommen.
Solche oder ähnliche Nutzungsbedingungen sind durchaus üblich (siehe zum Beispitel T-Online, Financial Time Deutschland, BMAS, Fraunhofer Institut, FIFA, Sparkasse etc.).
Absicht des BMG ist es nicht, zu zensieren, sondern zu vermeiden, dass die Seiten in missverständlichem Zusammenhang verlinkt werden. Es besteht keine Erlaubnispflicht, da die Erlaubnis schon gegeben ist. Diese Erlaubnis kann lediglich widerrufen werden, wenn z.B. der Link als Inline-Link ohne URL oder innerhalb …
Kurzer Text, eigenwillige Interpretation
LawBlog / Zu den Verlinkungsregeln des Bundesgesundheitsministeriums erreicht mich eine Mail des Referats Öffentlichkeitsarbeit: Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Mail. Mit Erstaunen haben wir die Kritik an den Verlinkungsregeln des BMG zur…
Das Bundesministerium für Gesundheit und Verlinkung antwortet
Andere Ansicht / Das Referat Öffentlichkeitsarbeit antwortet auf meine Anfrage Sehr geehrter Herr Wolf, vielen Dank für Ihre Anfrage per Mail. Mit Erstaunen haben wir die Kritik an den Verlinkungsregeln des BMG zur Kenntnis genommen. Solche oder ähnliche Nutzung…
Verlinkungsregeln
Vertretbar Weblawg / Disclaimer sind der eine, Verlinkungsregeln der andere Unsinn, der im Internet nicht ausstirbt. Diesmal ist es das Bundesgesundheitsministerium (gefunden im Law Blog), dass sich für wichtiger hält als es ist. Nachdem ich mich letztes Mal über die …
Ulla allein im Netz
RA-Blog / Das Bundesgesundheitsministerium möchte nicht einfach so verlinkt werden. Es gibt Verlinkungsregeln eigens für diesen kleinen bescheidenen Teil des www heraus, an die sich der Linksetzer (”Vertragspartner”) halten soll. Liebe Frau Ull…
Link Policy
muepe.de | weblog peter müller / Der ADAC (Allgemeine Deutsche Automobil Club) meint es besonders gut und verbietet Links auf Angebote unter http://www.adac.de oder http://pda.adac.de (nur genannt, nicht verlinkt):Unter bestimmten Voraussetzungen gewährt der ADAC das nicht übertra…
Hanseatisches OLG: Duschverhalten - Zur Zulässigkeit der Wiedergabe von Zitaten bekannter Unterhaltungskünstler in einer Werbeveröffentlichung.
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Die bloße Verwendung des Namens eines Prominenten in einer Werbeanzeige oder sonstigen Veröffentlichung eines Waren anbietenden Unternehmens stellt noch keine Namensrechtsverletzung im Sinne des § 12 BGB dar (BGH Urteil vom 25.06.1981, GRUR 1…
Urheberrecht im Internet - Bearbeitungen
IT-Blawg / Die Frage nach der Zulässigkeit und Schutzrechtsfähigkeit von Bearbeitungen eines Werkes richtet sich nach §§ 2, 23 UrhG. § 3 UrhG: Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters s…
BGH: Drucker und Plotter - Drucker und Plotter gehören nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten.
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Drucker und Plotter gehören nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten. 2. Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG durch Ablichtung eines Werkstücks oder in…
Darf man Haustiere in der Mietswohnung halten?
Rechtsanwalt News / Viele Mieter wollen Haustiere in der von ihnen gemieteten Wohnung halten. Die meisten umfangreicheren Standardmietverträge enthalten hierzu auch gesonderte Klauseln. Was aber ist eigentlich in diesem Zusammenhang erlaubt? Das Gesetz selbst sieht…
BGH: Staatsgeschenk - Zur Verletzung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts aus § 17 Abs. 1 UrhG und des Rechts des Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk gem. § 13 UrhG
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Ein Eingriff in das urheberrechtliche Verbreitungsrecht aus § 17 Abs. 1 UrhG ist nicht gegeben, wenn bei einer öffentlichen Veranstaltung das Original oder ein Vervielfältigungsstück des geschützten Werkes nur symbolisch übergeben wird.…
