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Das Bundesarbeitsgericht zur Schriftformerfordernis bei der Befristung eines Arbeitsvertrags

am 08.07.2007 von recht verständlich

Der 7. Senat des BAG hat seine Rechtsprechung zur wirksamen Befristung eines Arbeitsverhältnisses fortentwickelt.
Es stand ein Fall zur Entscheidung, in dem ein Arzt zur Weiterbildung, nennen wir ihn der Einfachheit halber Herrn A, geklagt hatte. Er hatte zunächst seine Tätigkeit aufgenommen. Danach erst schloss er mit seinem Arbeitgeber einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Dies geschah am 26. Februar 2004. In diesem Vertrag fand sich eine Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 19.02.2005.
 
Vor der Unterzeichnung hatten Herr A und sein Arbeitgeber keine mündliche Befristungsabrede getroffen. Auch konkludent liess sich solches nicht herleiten.
 
Die Zulässigkeit der Befristung ergibt sich aus § 14 TzBfG:
 
„§ 14 Zulässigkeit der Befristung
(1) 1Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. 2Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
 
1.der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) 1Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. 2Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits …

Zum Schriftformerfordernis bei Befristung eines Arbeitsvertrages

Recht und Alltag / Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien zunächst nur mündlich die Befristung eines Arbeitsvertrags, so ist die Befristungsabrede unwirksam und ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen, denn nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Ar…

BAG: Befristung eines Arbeitsvertrags - Schriftformerfordernis

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BAG: Zur Schriftform der Befristung im Arbeitsvertrag - Urteil vom 13. Juni 2007 - 7 AZR 700/06

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Bundesarbeitsgericht zur Befristung des Arbeitsvertrages im Anschluss an eine Ausbildung

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Arbeitsrecht: Die nachträgliche schriftliche Vereinbarung einer zuvor mündlich getroffenen Befristungsabrede ist unwirksam

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Zur Befristung eines Arbeitsvertrags im Anschluss an eine Ausbildung

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Keine wirksame Befristung bei geänderten Arbeitsbedingungen

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Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 TzBfG oder Abschluss eines neuen befristeten Vertrags?

www.unternehmensjurist.de / Bei der Verlängerung eines nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG befristeten Arbeitsvertrages muss der Arbeitgeber darauf achten, ob und unter welchen Umständen eine Veränderung der Arbeitsbedingungen des Arbeitsvertrages vorgenommen wird. Der Arbeitgebe…

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