Das Büro in der Dienstwohnung
Bewohnt ein Arbeitnehmer eine Dienstwohnung, in der sich auch von ihm genutzte Büroräume befinden und fährt er von dort aus mit
seinem Dienstwagen zum Betriebssitz seines Arbeitgebers, handelt es sich dabei um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und
nicht um Fahrten zwischen zwei Arbeitsstätten. Der deshalb zu versteuernde geldwerte Vorteil für die Dienstwagenbenutzung ist je nach
den Umständen des Einzelfalles nicht immer zwingend nach der gesetzlichen Pauschaleregelung sondern bei nur gelegentlicher Nutzung
durch eine Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten zu ermitteln, so das Hessische Finanzgericht in einem aktuellen
Urteil.
Vor dem Hessischen Finanzgericht geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der als leitender Angestellter eine ihm zugewiesene Dienstwohnung
bewohnte. In dem Gebäude befanden sich auch zwei vom Arbeitgeber ausgestattete Büroräume zur Erledigung seiner dienstlichen Aufgaben.
Die Büroräume waren von den übrigen Räumen baulich nicht getrennt. Dem Kläger stand darüber hinaus ein Dienstwagen mit Fahrer zur
Verfügung. Das Finanzamt setzte für die Fahrten zwischen der Dienstwohnung und der Betriebsstätte zu Lasten des Klägers einen
geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an. Dieser betrug nach der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG monatlich 0,03% des
inländischen Listenpreises des Dienstwagen für jeden Kilometer der Entfernung zwischen der Dienstwohnung und dem Betriebssitz des
Arbeitgebers. Auf den sich so ergebenden Wert erhob das Finanzamt zusätzlich einen von 50% wegen der Fahrergestellung.
Das wollte der Kläger nicht akzeptieren, weil seine Dienstwohnung wegen der umfangreichen beruflichen Nutzung kein privates Wohnhaus
sondern - neben dem Betriebssitz des Arbeitgebers - eine weitere regelmäßige Arbeitsstätte sei. Ein geldwerter Vorteil für die
Nutzung des Dienstwagens sei deswegen nicht anzusetzen. Den Dienstwagen habe er auch nur selten genutzt, wenn noch zusätzliche
Termine angestanden hätten.
Das Hessische Finanzgericht gab der Klage zum Teil statt. Dabei stellte es zunächst zu Lasten des Klägers klar, dass die Büroräume in
der Dienstwohnung steuerrechtlich keine gesonderte Arbeitsstätte seien sondern zur Wohnung gehörten. Fahrten zwischen zwei
Arbeitsstätten könnten nur dann angenommen werden, wenn keine der Arbeitsstätten dem privaten Wohnbereich zuzurechnen sei. Das sei im
Hinblick auf die Büroräume in der Dienstwohnung nicht der Fall. Insoweit komme es auf eine rein formale Betrachtung nach dem äußeren
Erscheinungsbild an. Im Streitfall handele es sich folglich bei den Fahrten von der Dienstwohnung mit Büro zum Betriebssitz des
Arbeitgebers um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, so dass nach § 8 EStG ein geldwerter Vorteil zu versteuern sei.
Erfolg hatte die Klage jedoch hinsichtlich der Höhe des anzusetzenden geldwerten Vorteils für die Nutzung des Dienstwagens. Die
Kasseler Richter urteil…
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