BSG : „Kyrill“ und die bisserl absolutistisch anmutende Unfallkasse Rheinland-Pfalz
Jus@Publicum | 30. Januar 2012 — © Liz Collet Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz hat ein recht eigenes Verständnis davon, was wer und was wer ohne Anhörung und o…
© Liz Collet
Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz hat ein recht eigenes Verständnis davon, was wer und was wer ohne Anhörung und ohne Beteiligung von wem so festsetzen und hoheitlich per Verwaltungsakt – notfalls sogar gegen sich selbst – regeln darf. Wenn sie selbst wieder zu Geld gelangen will. Nach Kyrill.
Der Verwaltungsakt bezeichnet bekanntlich zwar eine Form des Handelns staatlicher Organe zur einseitig verbindlichen, eben hoheitlichen Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz scheint da allerdings ein bisserl zu grosszügig Anleihen im französischen Gedanken „lÉtat c’est moi“ genommen zu haben. Und will es bei dem hier geschildertem Sachverhalt und Verlauf des Verfahrens und nach erfolglosem Ritt durch die Vorinstanzen nun vom BSG bestätigt wissen.
Das BSG hat nun ganz unkryptisch und in nicht kyrillischer Schrift, aber mit stürmisch-klarer Aussage nach Kyrill und dem gesetzlich unermächtigtem Handeln der sich ermächtigenden Unfallkasse Rheinland-Pfalz eine hübsche Ansage gemacht. Und deren Revision abgewiesen. Fast hätte ich ja abgewatscht gesagt … Tut aber ein Bundesgericht natürlich nicht, auch wenn es einen Rüffel zum Thema Gewaltenteilung im weitesten Sinne erteilt, indirekt. Genau darum aber geht es ja: Wer macht das Gesetz? Wer führt Gesetze nur aus? Wer spricht „hugh“…äh …Recht ? Genau. Diese Reihenfolge, diese Gewaltendreiteilung. Aufstehen zur Urteilsverkündung, Setzen für die Begründung, Nachsitzen für die Unfallkasse Rheinland-Pfalz. Also – das BSG hat aus folgenden Gründen die Revision der Beklagten gegen das Urteil des LSG zurückgewiesen:
Die Vorinstanzen hatten richtig entschieden, dass es für einen Unfallversicherungsträger keine Ermächtigungsgrundlage gibt, gegen einen angeblichen Schädiger, den er vor einem Zivil- oder Arbeitsgericht auf Aufwendungsersatz nach § 110 SGB VII verklagt hat, einen Verwaltungsakt zu erlassen, durch den er den Umfang der Leistungsansprüche des geschädigten Versicherten feststellt, die dieser aufgrund eines Versicherungsfalls gegen ihn selbst hat.
Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage ist für solche (eingreifende) Verwaltungsakte nach dem Gesetzesvorbehalt des § 31 SGB I sowie nach verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalten geboten. Es gibt keine spezielle Ermächtigung. Die von der Beklagten genannten Vorschriften enthalten keine Ermächtigungsgrundlagen.
§ 108 Abs 1 SGB VII, der kraft § 112 SGB VII auch für Aufwendungsersatzstreitigkeiten nach den § § 110, 111 SGB VII gilt, regelt als Rechtsfolge die prozessrechtliche Bindung von Zivil- und Arbeitsgerichten an bestimmte „unanfechtbar“ gewordene Verwaltungsakte eines Unfallversicherungsträgers (oder ggf an nachfolgende formell rechtskräftige Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit). Der Tatbestand setzt…
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. Februar 2012 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.
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