Das Brett des Karneades – Ein zeitloser Klassiker

Für freuen uns sehr, heute einen Gastbeitrag von Maximilian Schmidt veröffentlichen zu können. Max studiert im 7. Semester Jura an der Universität Bonn und ist als studentische Hilfskraft am Lehrstuhl von Prof. Thüsing beschäftigt. Zur Zeit bereitet er sich in einem Repetitorium auf das Erste Staatsexamen vor.

„Das Brett des Karneades“ ist ein Gedankenspiel, das dem griechischen Philosophen Karneades von Kyrene (214/213 v. Chr. bis 129/128 v. Chr.) zugeschrieben wird. Kurz gefasst lautet dieses: T stößt den schwächeren O, der sich mithilfe einer Holzplanke über Wasser hält, von der Planke, die nur eine Person tragen kann, um sein eigenes Leben zu retten. O ertrinkt. Strafbarkeit des T? Gerade im Zusammenhang mit dem tragischen Kentern der Costa Concordia vor der Küste Italiens stellt sich die Frage nach der strafrechtlichen Beurteilung dieses Falls, was zugleich zum Anlass genommen werden kann die Grundprinzipien der strafrechtlichen Rechtfertigung und Entschuldigung zu wiederholen. Das Gedankenspiel stellt sich ebenso bei der Frage, ob man andere Passagiere zur Seite schieben oder auch schlagen etc. darf, um sich selbst den letzten Platz im Rettungsboot zu sichern.

T könnte sich gemäß § 212 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den O von der Holzplanke stieß und dieser daraufhin ertrank. A. Tatbestand T hat durch das gewaltvolle Herunterstoßen des O diesen kausal und objektiv zurechenbar getötet. Der Tatbestand des § 212 StGB liegt vor. B. Rechtswidrigkeit T könnte hierbei gerechtfertigt gewesen sein. I. Notwehr, § 32 StGB 1. Notwehrlage Zunächst müsste eine Notwehrlage vorliegen. Dies erfordert einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff. a) Angriff Angriff ist als jedes menschliche Verhalten definiert, das ein rechtlich geschütztes Individualinteresse bedroht oder verletzt (Rengier, Strafrecht AT § 18 Rn. 6). Ein Handeln durch O liegt nicht vor, da dieser das Brett bereits in Beschlag genommen hatte. Zwar kann ein Angriff auch in einem Unterlassen bestehen (Fischer, StGB , § 32 Rn. 5), jedoch fehlt es hier offensichtlich an einer Garantenstellung; insbesondere genügt eine, in casu nicht bestehende Eingriffspflicht aus § 323c, nach h.M. zur Begründung einer solchen nicht (s. die Nachweise bei Rengier, Strafrecht AT, § 18 Rn. 17). b) Ein Angriff i.S.d. § 32 StGB liegt folglich nicht vor. 2. Zwischenergebnis Eine Rechtfertigung gemäß § 32 StGB scheidet aus. II. Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB 1. Notstandslage Eine Notstandslage setzt eine gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut voraus. Gefahr ist hierbei die auf tatsächliche Umstände gegründete Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für ein beliebiges, schutzwürdiges Rechtsgut (Fischer, StGB, § 34 Rn. 3). Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn sie jederzeit in einen Schaden umschlagen kann (Fischer, StGB, § 34 Rn. 4). Vorliegend würde der T alsbald ertrinken, weswegen eine Notstandslage gegeben…

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Themen: Jura , Studentische Hilfskraft , Stgb , Bonn , Das Erste , Strafrecht AT , Verschiedenes , Notwehr , Klassiker Des Bghst Und Rgst , Brett Des Karneades , Notstand , Rechtfertigungsgründe , Startseite , Schon Gelesen
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 17. Januar 2012 auf http://www.juraexamen.info.

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