Das BMJ will Vermieter stärken? Nicht wirklich hilfreich!

Wie Haufe berichtet, hat das Bundesjustizministerium einen Gesetzentwurf zu einer Änderung des Mietrechts erarbeitet:

Die sog. "Berliner Räumung", bei der der Vermieter den Räumungsauftrag auf die Besitzverschaffung an der Wohnung beschränkt und an den in der Wohnung befindlichen Sachen des Mieters sein Vermieterpfandrecht geltend macht, soll als gleichberechtigte Alternative zur "normalen Räumung" im Gesetz festgeschrieben werden. Hierdurch sollen Vermieter künftig kostengünstiger räumen können. Bislang ist dieses von der Praxis entwickelte Modell nicht gesetzlich normiert.

Was, bitte, soll das bringen? Die sog. "Berliner Räumung" ist zwar nicht gesetzlich geregelt, aber vom BGH abgesegnet und wird auch in geeigneten Fällen durchgeführt. In aller Regel empfiehlt sich diese Variante ohnehin nicht, da der Aufwand der Verwaltung und ggf. Verwertung des in der Wohnung verbleibenden Inventars des Mieters den Vorteil der kostengünstigen Räumung aufzehrt.

Mietern soll es künftig erschwert werden, Räumungen dadurch zu verhindern, dass sie Personen in die Wohnung aufnehmen, von denen der Vermieter nichts weiß. Bislang scheitern Räumungen oft daran, dass in der Wohnung ohne Kenntnis des Vermieters Personen wohnen, gegen die dann kein Vollstreckungstitel vorliegt. Gegen solche Personen sollen Vermieter künftig durch einstweilige Verfügung kurzfristig einen ergänzenden Räumungstitel erwirken können.

In der Tat ein beliebter Trick - gegen den es aber auch jetzt schon juristische Mittel gibt.

Die Nichtzahlung der Kaution soll als Grund zur fristlosen Kündigung festgeschrieben werden. Dem Entwurf zufolge soll der Vermieter ohne Abmahnung fristlos kündigen können, wenn der Mieter mit der Zahlung der Kaution in einer Höhe in Verzug ist, die zwei Kaltmieten entspricht.

Nette Idee, aber die Nichtzahlung der Kaution wird auch …

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Themen: Bmj , Kurzfristig

Erschienen 27. Oktober 2010 auf http://ra-melchior.blog.de.

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