Das BMF bricht eine Lanze für den Nichtanwendungserlass…

Das Bundesfinanzministerium (BMF) wehrt sich in einer aktuellen Meldung gegen die negative Presse zu Nichtanwendungserlassen. Darin erklärt das BMF Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH), die auch lediglich im Einzelfall gefällt wurden, gerade nicht, wie sonst üblich, durch Veröffentlichung im Bundessteuerblatt II, sondern weist die Finanzverwaltung an, dass Urteil zu ignorieren. Ein Steuerpflichtiger, der die gleiche Behandung, wie im entschiedenen Fall begehrt, muss so – notfalls wieder in 2 Instanzen – ebenfalls klagen.1 Dem tritt das BMF nunmehr öffentlich entgegen:

“Anwenden oder nicht anwenden? Nur jede 60. Entscheidung des Bundesfinanzhofs betroffen.

Das Bundesfinanzministerium sieht sich desöfteren mit dem Vorwurf konfrontiert, es beschränke Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) in Steuerfragen mit so genannten Nichtanwendungserlassen auf den jeweiligen Einzelfall anstatt daraus für alle Steuerzahler gültige Regelungen abzuleiten und verletze damit rechtsstaatliche Prinzipien.

Das Bundesministerium der Finanzen weist diese Darstellung entschieden zurück. Richtig ist, dass das Ministerium zusammen mit den obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern prüft, ob eine Entscheidung des BFH über den Einzelfall hinaus allgemein angewendet werden kann, oder ob im Interesse der Rechtssicherheit und einer gleichmäßigen Besteuerung aller die Finanzämter – über einen Nichtanwendungserlass – angewiesen werden, die Entscheidung des BFH nur auf den konkreten Fall zu beziehen.

Beschränkung auf wenige Einzelfälle

Kommt es zu dieser Überprüfung eines Urteils, werden allerdings keinesfalls rechtsstaatlichen Prinzipien verletzt, vielmehr sind die Behörden laut Grundgesetz sogar dazu verpflichtet, diese Überprüfung vorzunehmen. Wenn der BFH ein Urteil spricht, gilt dies zunächst nur für die am Prozess Beteiligten. Das einzige Gericht in Deutschland, das Entscheidungen treffen kann, die eine allgemein bindende Wirkung haben, ist das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Dennoch stuft das Bundesfinanzministerium fast jede Entscheidungen des BFH als für alle Bürgerinnen und Bürger gültig ein. Von den 1.237 Entscheidungen, die vom BFH seit dem 18. Oktober 2005 getroffen wurden, haben die Behörden nur in 20 Fällen das Instrument des Nichtanwendungserlasses genutzt. Also nur bei jeder 60. Entscheidung des BFH.

Ziel eines Nichtanwendungserlasses ist es dabei nicht – wie fälschlich behauptet – Steuermehreinnahmen zu erzielen, sondern dem BFH Gelegenheit…

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Themen: Verwaltungsverfahren , Abgabenordnung , Bfh , Entscheidungen , Bund , Bmf , Bundesfinanzministerium , Ministerium , Bmf-schreiben

Erschienen 7. Juli 2009 auf http://www.steuerrechtblog.de.

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