Das Besuchsvisum und der spätere Ehegattennachzug

Ein visumfreier Ehegattennachzug ist ausgeschlossen, wenn zunächst mit falschen Angaben ein Besuchsvisum ausgestellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat zum zweiten Mal über die Frage entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer, der mit einem sog. Schengen-Visum zu Besuchszwecken eingereist ist und in Dänemark die Ehe mit einem Deutschen geschlossen hat, eine auf Dauer gerichtete Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug erhalten kann, ohne zuvor vom Ausland aus das hierfür erforderliche Visumverfahren durchgeführt zu haben (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 – 1 C 17.09)).

Der Entscheidung liegt der Fall eines russischen Staatsangehörigen zugrunde, der Ende Juli 2008 mit einem Schengen-Visum zu Besuchszwecken nach Deutschland eingereist war. Nachdem er Anfang August 2008 in Dänemark eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hatte, kehrte er umgehend nach Deutschland zurück und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag ab und drohte dem Kläger die Abschiebung an, da er ohne das für einen dauerhaften Aufenthalt erforderliche nationale Visum eingereist sei. Zwar könne der Inhaber eines gültigen Schengen-Visums den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet beantragen, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden seien (§ 39 Nr. 3 AufenthV). Das sei bei dem Kläger aber nicht der Fall. Denn die Ehe sei nicht nach, sondern vor der letzten Einreise aus Dänemark geschlossen worden. Von der Durchführung des Visumverfahrens sei auch nicht im Ermessenswege abzusehen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).

Die hiergegen gerichtete Klage hat Verwaltungsgericht Berlin die Klage abgewiesen, da der Kläger ohne das für einen dauerhaften Aufenthalt erforderliche nationale Visum eingereist sei. Zwar erlaube § 39 Nr. 3 AufenthVO dem Inhaber eines gültigen Schengen-Visums, den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet zu beantragen, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden seien. Das sei bei dem Kläger jedoch nicht der Fall. Denn die Ehe sei vor der (Wieder-)Einreise aus Dänemark geschlossen worden. Die Entscheidung des Beklagten, von der Durchführung des Visumverfahrens nicht im Ermessenswege gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzusehen, sei nicht zu beanstanden.

Und das Bundesverwaltungsgericht hat auf die vom Verwaltungsgericht Berlin wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Sprungrevision des Klägers das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin nun bestätigt. Im Unterschied zu dem am 16. November 2010 entschiedenen Fall konnte hier nicht mehr festgestellt werden, ob der Kläger bei Beantragung des Besuchsvisums über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt worden ist. Daher liegt nicht bereits ein Ausweisungsgrund vor, der dem Begehren des Klägers …

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Themen: Deutschland , Berlin , Leipzig , Aufenthalt , Visa , Aufenthaltserlaubnis , Schengen , Familiennachzug , Aufenthaltsrecht

Erschienen 17. Januar 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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