Das Besichtigungsrecht des Vermieters
Aus § 535 BGB hat der Vermieter die Pflicht, die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten. Daraus ergibt sich sein -eigenständiges- Recht, zu ermitteln ob und in welchem Umfang Erhaltungsmaßnahmen für die Mietsache zu treffen sind. Natürlich ist es dann notwendig für den Vermieter, daß er die Mietsache betritt und besichtigt. Es muß für den Vermieter jedoch einen Anlaß geben wie z. B. die Besichtigung aufgrund von Mängeln, die der Mieter angezeigt hat oder zwecks Weitervermietung, nachdem der Mieter den Mietvertrag gekündigt hat,wenn der Vermieter die Mietsache verkaufen oder Modernisierungsmaßnahmen durchführen will. Der Vermieter hat das Besichtigungsrecht so schonend wie möglich aufzuüben, insbesondere muß er mehrere Besichtigungsanlässe im Rahmen des Zumutbaren bündeln. Beispiel: Der Vermieter will die Wohnung verkaufen, und er möchte nun den interessierten Käufern die Wohnung zeigen. Der Mieter muß bis zu drei Besichtigungstermine in einem Monat dulden, wobei man davon ausgeht, daß jede Besichtigung nicht länger als 30-45 Minuten dauern soll. Routinekontrollen zwecks Untersuchung der Wohnung auf ihren Allgemeinzustand sind grundsätzlich unzulässig. Eine Formularvereinbarung im Mietvertrag, die dem Vermieter jederzeit Zutritt zur Mietsache gewährt, ist wegen des Verstoßes gegen Artikel…
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Erschienen 4. Mai 2009 auf http://bude-und-gaul.blogspot.com.
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Red Tape | 15. Juni 2010 — Zwischen Mieter und Vermieter bahnt sich Unfrieden an. Der Mieter meint, die Miete mindern zu müssen, der Vermieter glaubt, der…
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