Gastbeitrag: Unkonventionelles Erdgas - Begehrte Ressource mit Unwägbarkeiten
LEXEGESE | 23. Januar 2012 — ● Von Anna Alexandra Seuser, Wiss. Mitarbeiterin, Universität Trier ● In der gegenwärtigen Diskussion um erneuerbare Energ…
von Rechtsanwalt Dr. Peter Nagel, LL.M. (University of Michigan) Die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen hat am 14. Dezember 2011 einen Entschließungsantrag (BT-Drs. 17/8133) in den Deutschen Bundestag eingebracht. Dieser zielt auf eine grundlegende Überarbeitung des Bergrechts. Die Bundesregierung soll hierzu einen Gesetzentwurf vorlegen. Es ist angesichts der Stimmverhältnisse unwahrscheinlich, dass der Entschließungsantrag den Deutschen Bundestag erfolgreich passiert. Dennoch sollte der Antrag weder inhaltlich noch in seinen Auswirkungen unterschätzt werden. Er zeigt die wesentlichen Konfliktfelder des heutigen Bergrechts auf und gibt ohne Weiteres eine Vorahnung darauf, in welche Richtung sich das Bergrecht entwickeln könnte und wohl auch entwickeln wird. Damit hat der Entschließungsantrag potentielle Relevanz für Themenbereiche wie Geothermie, die Abscheidung und unterirdische Speicherung von CO2 (CCS) und die unkonventionelle Gewinnung von Erdgas/Erdöl (Fracking). Zutreffend konstatiert der Entschließungsantrag, dass viele Regelungen des BBergG geradezu anachronistisch sind und nicht mehr zu Regelungen und Verfahren in anderen, vergleichbaren Gesetzen, insbesondere denen des Fachplanungsrechts, passen. Während sich das Umweltrecht in den letzten Jahrzehnten ganz erheblich verändert hat, zeichnet sich das Bergrecht – positiv formuliert – durch eine beachtliche Konstanz aus. Mit dem Einzug neuer Technologien in das Bergrecht stellt sich jedoch die Frage, ob das Recht noch angemessen regieren kann. Das dürfte heute mehr denn je zu verneinen sein. Das aktuelle BBergG kann Nutzungskonflikte zunehmend schwerer ausgleichen. Dies gilt auch für die Minimierung von Konflikten zwischen Bergbautreibenden und vom Bergbau betroffenen Menschen. Der Bundesgesetzgeber wird – ungeachtet seiner politischen Ausrichtung – Stuttgart 21 und der Stärkung der Verbandsklagerechte durch den EuGH Rechnung tragen müssen, denn das gegenwärtige Bergrecht wird als intransparent, rechtsschutzverkürzend und sein Abwägungsprogramm als defizitär wahrgenommen. Die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen möchten das neue Bergrecht u.a. entlang der folgenden Leitlinien entwickelt wissen Bei der Erteilung von bergrechtlichen Genehmigungen (das "Ob" und "Wie") wird die Öffentlichkeit frühestmöglich beteiligt. Die verfahrensführende Behörde wird dem öffentlichen "Transparenzgebot" entsprechend verpflichtet, die Öffentlichkeit früh, bürgernah und umfassend zu informieren. Ziel muss es sein ein Informationsgleichgewicht zwischen Vorhabenträger, verfahrensführender Behörde und Öffentlichkeit herzustellen. Die überkommene, sachlich nicht mehr gerechtfertigte Unterteilung in bergfreie und grundeigene Bodenschätze wird aufgehoben und damit die Anwendung. Bei allen Bodenschätzen (Ausnahme: Wasser) kommen die gleichen Rechtsgrundsätze zum Tragen. Es wird k…
» Vollständiger ArtikelErschienen 29. Dezember 2011 auf http://lexegese.blogspot.com.
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