Das “berechtigte Interesse” im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG

Ein großer Bereich der Berufsfotografie beschäftigt sich mit der Darstellung von Personen die in der Öffentlichkeit stehen. Besonders in diesem Bereich, besteht die Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Einschlägig ist hierbei § 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG), in dem geregelt ist, wann eine Veröffentlichung ohne Einwilligung der abgebildeten Person zulässig ist. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Begriff des „berechtigten Interesses“ in § 23 Abs. 2 KUG. Dieses Interesse ist jedoch zunächst durch Abwägung zwischen dem Interesse des Abgebildeten und dem Interesse der Öffentlichkeit an der Darstellung ermittelt werden. Fällt diese Abwägung zugunsten des Interesses der abgebildeten Person aus, ist die Veröffentlichung unzulässig.

Es handelt sich bei diesem Begriff jedoch um einen unbestimmten Rechtsbegriff der nicht näher definiert ist und somit zwar Spielraum für eine flexible Auslegung gibt, aber gleichermaßen auch für Rechtsunsicherheit sorgt. In einer Vielzahl von Entscheidungen verschiedener Gerichte haben sich jedoch Fallgruppen herausgebildet, die zumindest einen Teil der möglichen Verletzungen aufzeigen.

Die Fallgruppen, die eine besonders hohe Relevanz für Berufs-, Amateur- und Hobbyfotografen haben, sollen in diesem Artikel näher erläutert werden.

Kommerzielle Nutzung/Werbung

Einen besonders großen Markt stellt die Werbefotografie dar, daher lauern in diesem Bereich auch die meisten Persönlichkeitsverletzung bei Missachtung des „berechtigten Interesses“ der abgebildeten Personen. Die ständige Rechtsprechung hält die Abbildung einer Person zu Werbezwecken ohne deren Einwilligung für unzulässig.

So konnte beispielsweise Bob Dylan gegen die nicht genehmigte Abbildung auf dem Cover einer CD (BGH, Urteil v. 01.10.2006, VI ZR 206/95) und Boris Becker gegen die ebenfalls unberechtigte Darstellung in einem Werbeprospekt vorgehen (OLG München, Urteil v. 27.06.2003, 21 U 2518/03). Eine weitere Abbildung des letztgenannten auf einem Tennislehrbuch hielt das OLG Frankfurt wiederum für zulässig, da die Darstellung in einem sachbezogenem und redaktionellen Kontext stand (OLG Frankfurt, Urteil v. 21.01.1988, NJW 1989, 402ff.).

Es lässt sich daher erkennen, dass eine Abbildung von Personen mit zeitgeschichtlicher Bedeutung zu Werbezwecken ohne deren Einwilligung zwar grundsätzlich unzulässig ist, jedoch Ausnahmen möglich sind. Entscheidend ist, ob sich das Erzeugnis, auf dem sich die Abbildung der Person befindet, auch inhaltlich mit ihr befasst. Dies ist z.B. nicht der Fall wenn die Abbildung der prominenten Person lediglich als „Aufreißer“ genutzt und ihre Werbewirkung ausgenutzt wird (BGH, Wer wird Millionär?).

Die genannten Entscheidungen beziehen sich zwar auf die Abbildung von Persönlichkeiten mit zeitgeschic…

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Themen: Bgh , Bundesverfassungsgericht , Bundesgerichtshof , Bverfg , Beruf , Öffentlichkeit , Unterlassung , Veröffentlichung , Einwilligung , Landgericht , Marketing , Gesundheit , Genehmigung , Paparazzi , Bob Dylan , Observation , Recht AM Eigenen Bild , Kug , Krankheiten , Berechtigtes Interesse , Werbung , Privatsphäre
Rechtsgebiet: Persönlichkeitsrecht

Erschienen 30. April 2010 auf http://www.rechtambild.de.

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