Der Rechtsanwalt als Juniorprofessor auf Zeit
Rechtslupe | 22. Juli 2009 — Die Vereinbarkeit zweitberuflicher Tätigkeiten mit dem Anwaltsberuf ist gesetzlich in § 7 Nr. 8 und Nr. 10, § 14 Abs. 2 Nr. 5 u…
Wird ein Rechtsanwalt zum Beamten auf Lebenszeit berufen und verzichtet nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO; in dieser Regelung liegt weder ein Verstoß gegen höherrangiges deutsches Recht noch wird primäres oder sekundäres Recht der Europäischen Union verletzt.
Mit diesem Beschluss des Bundesgerichtshofs ist die sofortige Beschwerde eines Rechtsanwalts abgewiesen worden. Der Antragsteller, als Rechtsanwalt zugelassen, wurde vom Land B. unter Berufung zum Beamten auf Lebenszeit zum Fachhochschullehrer an der Hochschule K. – Technik und Wirtschaft – ernannt. Im Hinblick darauf widerrief die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. Februar 2009 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft (§ 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO). Den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wird und er nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Antragsteller hat mit Wirkung zum 1. September 2007 den Status eines Beamten auf Lebenszeit erlangt und hat auf die Rechte aus seiner Zulassung zur Anwaltschaft nicht verzichtet. Dies stellt auch der Antragsteller nicht in Abrede. Er vertritt aber den Rechtsstandpunkt, dass die Regelung in § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO gegen höherrangiges Recht verstoße. Denn sie stehe weder mit den verfassungsrechtlichen Verbürgungen in Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG noch mit dem primären oder sekundären Unionsrecht in Einklang. Dies trifft nicht zu.
Gegen die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO als solche und gegen ihre Anwendung auf Rechtsanwälte, die unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitäts- oder Fachhochschullehrer ernannt werden, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Wie der Bundesgerichtshof – vom Bundesverfassungsgericht bestätigt – vielfach ausgeführt hat, verletzt der in § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO vorgesehene Widerruf der Anwaltszulassung bei Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht die in Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Freiheit der Berufungswahl. Zwar ist ein Eingriff in dieses Grundrecht, das auch das Recht umfasst, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben, nur zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts und nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig. Jedoch lässt Art. 12 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber Spielraum, Berufsbilder durch generalisierende Inkompatibilitätsvorschriften zu normieren. Der Gesetzgeber überschreitet danach die verfassungsrechtliche…
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. Dezember 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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