Das neue Batteriegesetz – Pflicht zur Registrierung für Hersteller und Importeure bis Ende Februar 2010

Seit dem 01. Dezember 2009 ist das neue Batteriegesetz (BattG) in Kraft, dass die bisherige Batterieverordnung abgelöst hat. Das am 30. Juli 2009 im Bundesgesetzblatt verkündete Gesetz verpflichtet alle Unternehmen, die Batterien und Akkumulatoren in Deutschland erstmals in den Verkehr bringen, gerade dieses In-Verkehr-Bringen innerhalb eines 3-Monats-Zeitraums zwischen dem 01. Dezember 2009 und 28. Februar 2010 beim Umweltbundesamt anzuzeigen, damit dieses die Unternehmen in ein dort geführtes Register eintragen können.

Als Rechtsgrundlage für das neue Gesetz diente das „Gesetz zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren“, welches in drei Artikeln neben der Neuregulierung des Batteriegesetzes auch eine Änderung des Elektro- und Elektronikgesetzes beinhaltete.

Das neue BattG dient dabei in erster Linie der Umsetzung der EU-Batterierichtlinie vom September 2006. Nach den Vorgaben der EU müssen alle Unternehmen registriert werden, die in Deutschland Batterien erstmals in den Verkehr bringen. Die Regelung verpflichtet damit neben Herstellern von Batterien auch Unternehmen, die Batterien aus dem Ausland nach Deutschland importieren und hier auf den Markt bringen. Dies gilt auch dann, wenn die Batterien nur Bestandteile von anderen Produkten sind. Insbesondere stellt das neue BattG klar, dass alle Typen von Batterien vom neuen Gesetz erfasst werden, also neben den handelsüblichen Batterien für den Endverbraucher auch Industrie- und Fahrzeugbatterien.

Die Registrierung gem. §4 BattG muss beim Umweltbundesamt erfolgen und ist unabhängig von einer notwendigen Registrierung nach dem ElektroG bei der EAR Stiftung. Eine dort schon bestehende Registrierung kann also nicht von der Verpflichtung nach dem BattG befreien. Sie muss vielmehr unabhängig davon bis spätestens 28. Februar 2010 elektronisch über die Webseite des Umweltbundesamtes erfolgen. Ab dem 01. März 2010 treten dann unter anderem die Bußgeldvorschriften in §22 BattG in Kraft, welchen anzeigepflichtigen, aber bis dahin nicht eingetragenen Unternehmen zur Zahlung eines Bußgelds verpflichten.

Fazit: Das neue Batteriegesetz soll verhindern, dass schadstoffhaltige Batterien und Akkus nicht in die Umwelt gelangen, sondern gesammelt und richtig entsorgt werden. Dazu bleiben zum Einen die bisherigen Rücknahme- und Entsorgungsstr…

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Themen: E-commerce , Umweltbundesamt , Batteriegesetz , Registrierungspflicht

Erschienen 13. Januar 2010 auf http://blog-it-recht.de.

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