Das Bandidos-Mitglied als Gerichtsvollzieher

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat heute die aufschiebende Wirkung der Klage eines Gerichtsvollziehers, der Mitglied des Motorradclubs “Bandidos” ist, mit der Folge angeordnet, dass er weiterhin seine Aufgaben als Gerichtsvollzieher wahrnehmen darf.

Das Oberlandesgericht Hamm hatte den Antragsteller im April 2010 mit sofortiger Wirkung von seinen Aufgaben im Gerichtsvollzieherdienst entbunden und ihn beauftragt, bis auf Weiteres im mittleren Justizdienst beim Amtsgericht tätig zu sein. Zur Begründung führte es an, der Antragsteller sei Eigentümer einer Immobilie in einer Nachbarstadt, die er an den Motorradclub “Bandidos” vermietet habe; dieser nutze das Mietobjekt als Clubheim. Mit Einverständnis des Antragstellers sei die Fassade in den “Vereinsfarben” gestaltet worden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller mit den Zielen und Aktivitäten der Gruppe sympathisiere oder diese sogar aktiv unterstütze. Die Maßnahme wahre das Ansehen des öffentlichen Dienstes und schütze den Antragsteller vor unberechtigten Vorwürfen.

Das dagegen von dem Gerichtsvollzieher angerufene Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verneint einen für die Abordnung erforderlichen dienstlichen Grund, der einen dringenden Handlungsbedarf voraussetze. Weder habe sich der Antragsteller innerdienstlich etwas zuschulden kommen lassen, noch würden ihm strafbare Handlungen vorgeworfen. Ebenso wenig wie die Vermietung seines Hauses an die “Bandidos” verstoße seine Mitgliedschaft bei dem Motorradclub gegen gesetzliche Vorschriften. Auch im Übrigen seien keine Erkenntnisse gegeben, die einen unvermittelten nachteiligen Bezug seiner “Bandidos”–Mitgliedschaft zu der Tätigkeit als Gerichtsvollzieher aufzeigten. Zwar stünden die “Bandidos”, die organisatorisch in sog. “Chapter” unterteilt seien und keine übergreifende Vereinsstruktur aufwiesen, in der …

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Themen: Oberlandesgericht Hamm , Gelsenkirchen , Gerichtsvollzieher , Immobilie , Bandidos , Gerichtsvollzieher Bandidos
Rechtsgebiet: Beamtenrecht

Erschienen 25. Juni 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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