Gez Freiberufler Autoradio: Autoradios von Freiberuflern immer GEZ-pflichtig
Rechthaber | 7. Dezember 2009 — Das Verwaltungsgericht Mainz ist ein Freund der Gebühreneinzugzentrale (GEZ). Es entschied nämlich, dass jeder Freiberufler s…
Ein Selbstständiger kommt – anders als ein Arbeitnehmer – nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Mainz für sein Autoradio auch dann nicht in den Genuss der Gebührenfreiheit für sogenannte Zweitgeräte, wenn er das Auto nur für Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstelle (Praxis) und zurück nutzt.
In dem jetzt vom Verwaltungsgericht Mainz entschiedenen Fall hatte der Südwestrundfunk als örtlich zuständige Landesrundfunkanstalt einen Zahnarzt mit Wohnsitz in Mainz und eigener Praxis in Hessen rückwirkend wegen Rundfunkgebühren für sein Autoradio in Anspruch genommen. Der Zahnarzt klagte dagegen und wandte unter anderem ein, er benutze sein Fahrzeug nur für die Fahrt von seiner Wohnung zu seiner Praxis, also ausschließlich für private Zwecke. Er müsse deshalb wie ein Arbeitnehmer behandelt werden, der für sein als ausschließlich privat genutzt angesehenes Autoradio keine Rundfunkgebühren bezahlen müsse, wenn er gleichzeitig bereits mit einem anderen Rundfunkgerät angemeldet sei. Auch für sein Autoradio gelte die Gebührenfreiheit für sogenannte Zweitgeräte.
Die Mainzer Verwaltungsrichter sahen das anders: Das Autoradio eines Selbstständigen sei auch dann gebührenpflichtig, wenn er es nur für Fahrten von der Wohnung zur Praxis benutze. Bei Selbstständigen sei nämlich die Wohnung – jedenfalls in der Regel – in viel stärkerem Maße in die Berufsausübung einbezogen als bei Arbeitnehmern. Dies rechtfertige es, Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstelle – oder wie hier zur Praxis – bereits der Berufsausübung zuzuordnen. So hätten Selbstständige in der Regel ein häusliches Arbeitszimmer, das oft auch zu beruflichen Zwecken mit benutzt werde, unter anderem weil es bei ihnen anders als bei Arbeitnehmern keine festen Arbeitszeiten mit entsprechender Anwesenheitspflicht gebe. Geschäftliche Kontakte, deren Pflege sich oft nicht auf einen festen zeitlichen Rahmen beschränken ließen, würden nicht selten von unterwegs oder auch von der Wohnung aus unterhalten. Da es sich beim Gebühreneinzug des SWR um eine sogenannte Massenverwa…
» Vollständiger ArtikelErschienen 30. Juni 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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