Das Auskunftsverlangen der BaFin und die Verschwiegenheitspflicht des Anwalts

Das Recht und die Ver­pflich­tung zur an­walt­li­chen Ver­schwie­gen­heit wer­den durch die Pflicht aus § 44c Abs. 1 KWG zur Aus­kunfts­er­tei­lung an die Bun­des­an­stalt für Fi­nanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht ein­ge­schränkt. Ein Aus­kunfts­ver­lan­gen der Bun­des­an­stalt ge­gen­über einem Rechts­an­walt ist mit Art. 12 Abs. 1 GG un­ver­ein­bar und des­halb er­mes­sens­feh­ler­haft, wenn ein Vor­ge­hen gegen des­sen Man­dan­ten mög­lich und er­folg­ver­spre­chend ist.

Nach § 44c Abs. 1 Satz 1 KWG haben ein Unternehmen, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass es Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Erlaubnis oder nach § 3 verbotene Geschäfte betreibt, sowie in die Abwicklung der Geschäfte einbezogene oder einbezogen gewesene andere Unternehmen der BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Das Vorgehen der BaFin setzt den Verdacht voraus, dass unerlaubt Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht oder verbotene Geschäfte nach § 3 KWG betrieben werden. Auskunfts- und vorlagepflichtig sind die in die Abwicklung der Geschäfte einbezogenen oder einbezogen gewesene andere Unternehmen; das sind alle, die einen Beitrag zur Durchführung verdächtiger Geschäfte leisten. § 44c Abs. 1 Satz 1 KWG beschränkt sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf banktypische Unternehmen. Vielmehr wurde die Auskunfts- und Vorlagepflicht durch Art. 6 des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes auf Drittunternehmen erweitert. Dadurch sollte den Aufsichtsbehörden das rechtliche Instrumentarium zur Verfügung gestellt werden, unerlaubte Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen erfolgreich und noch effizienter bekämpfen zu können. Unternehmen im Sinne des § 44c Abs. 1 Satz 1 KWG ist daher jeder Akteur, dem eine von § 44c Abs. 1 Satz 1 KWG erfasste Geschäftstätigkeit zugerechnet werden kann. Das umfasst auch selbstständig tätige Rechtsanwälte.

§ 2 Abs. 6 Nr. 10 KWG zwingt zu keiner anderen Auslegung. Danach gelten als Finanzdienstleistungsinstitute nicht Angehörige Freier Berufe, die Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 nur gelegentlich im Rahmen eines Mandatsverhältnisses als Freiberufler erbringen und einer Berufskammer in der Form der Körperschaft des Öffentlichen Rechts angehören, deren Berufsrecht die Erbringung von Finanzdienstleistungen nicht ausschließt. Das lässt keine Rückschlüsse darauf zu, wie der Begriff „Unternehmen“ in § 44c Abs. 1 KWG zu definieren ist.

Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht geht der Auskunftspflicht nach § 44c Abs. 1 Satz 1 KWG nicht vor. Die gegenteilige Auffassung, die Verschwiegenheitspflicht könne nur aufgrund einer ausdrücklichen Regelung eingeschränkt werden, ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.

Die Auskunfts- und …

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Themen: Rechtsanwalt , Bafin , Bankenaufsicht , Finanzdienstleistungen , Auskunftspflicht , Verschwiegenheitspflicht
Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht

Erschienen 6. Februar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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