Das ausgesetzte Kind und sein Vater
Mutter und Vater des Kindes hatten nur eine kurzzeitige Beziehung. Die Mutter, die drei weitere Kinder hat, verheimlichte ihre
Schwangerschaft. Nach der Geburt setzte sie das Kind aus, indem sie in einen anderen Stadtteil fuhr und das Kind dort vor die Tür
eines Wohnhauses legte. Nachdem das Kind aufgefunden wurde, wurde es vom in Obhut genommen und in eine Pflegefamilie gegeben. Mutter und Vater des Kindes wurden erst später
ermittelt. Die Mutter wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Mutter, die das Kind zunächst zur
freigegeben hatte, ist als alleiniger Inhaberin des Sorgerechts das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und dem Jugendamt als
Pfleger übertragen worden. Zwischen Vater und Kind finden in wechselndem Umfang begleitete Umgangskontakte statt.
Der Vater beantragt, ihm das Sorgerecht zu übertragen. Das Familiengericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das OLG Köln hat die
Beschwerde des Vaters als unzulässig (!) verworfen. Sein Elternrecht aus Art. 6 II GG allein genüge nicht für eine
Beschwerdebefugnis.
Dem tritt der BGH in seiner Entscheidung vom 16.06.10 entgegen.
Er wendet dabei den Rechtsgedanken des § 1680 II 2, III BGB an. Nach § 1680 II 2 BGB ist im Falle des Todes der
alleinsorgeberechtigten …
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