Richter, nur eingeschränkt bereit
LawBlog | 28. Januar 2009 — Einem Schreiben der Staatsanwalschaft Heidelberg entnehme ich folgendes: Nach den Regeln für den Bereitschaftsdienst im Lan…
Rechtsanwalt Vetter hat nach eigenem Bekunden wieder etwas dazu gelernt, nämlich dass die Bereitschaftsrichter im LG Bezirk Heidelberg eigenverantwortlich entscheiden dürfen, ob sie das Bereitschaftshandy zur Nachtzeit ausschalten.
Wenn der Bereitschaftsrichter das Handy gegen 23.00 Uhr ausschaltet, ist dies aus meiner Sicht nicht zu beanstanden.
Ausgangspunkt:
§ 105 StPO
(1) 1Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden.
Nimmt man den Richtervorbehalt ernst und soll der Richter nicht zum bloßen Abnick-August von Polizei und StA werden, so lässt sich ein Antrag der StA auf Durchsuchung nicht telefonisch entscheiden.
Dem Richter ist die Ermittlungsakte also samt dem Antrag der StA vorzulegen. Er hat die Akte durchzuarbeiten und ggf. einen Durchsuchungsbeschluss schriftlich mit Begründung zu erlassen, zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Da die Richter normalerweise nicht neben dem AG-Gebäude wohnen, ist mit Anfahrtzeiten zu rechnen. Mir ist kein AG-Gebäude bekannt, in dem für den Bereitschaftsrichter ein Feldbett und eine Duschgelegenheit vorhanden wäre. Großstädte mögen eine Ausnahme bilden.
Mit einer Gesamtbearbeitungszeit (von der Alarmierung des StA durch die Polizei bis zur Aushändigung des Beschlusses durch den Richter) von 2 - 3 Stunden wird zu rechnen sein.
So, nehmen wir an bei der Polizei entsteht um 00.30 Uhr das Bedürfnis eine Hausdurchsuchung vorzunehmen.
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Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Erschienen 29. Januar 2009 auf http://richter-ballmann.info.
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