Das Audi Quattro – Urteil des BGH zu den Stundensätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt bei der fiktiven Abrechnung
Der BGH hat in dem viel zitierten Urteil vom 20.10.2009 AZ VI ZR 53/09 in Konkretisierung des – Urteils einige Grundsätze aufgestellt zur Frage, wann der Geschädigte bei der
fiktiven Abrechnung die Stundenlöhne einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf. Es geht also darum, ob der
Geschädigte, der nicht anhand der konkret entstandenen Reparaturkosten sondern auf Basis der in einem Haftpflichtgutachten
geschätzten Kosten Ansprüche geltend macht, sich auf die vom Gutachter geschätzten Reparaturkosten einer markengebundenen
Vertragswerkstatt berufen kann oder ob ihn der Haftpflichtversicherer auf die niedrigeren Stundenlöhne einer von ihm benannten
Werkstatt verweisen kann. Es geht demnach nicht um konkret angefallene Reparaturkosten, sondern um die Abrechnung auf Gutachtenbasis.
Der BGH hat das Urteil vom 20.10.2009 nun bereits zweimal bestätigt, nämlich durch Urteil vom 23.02.2010 AZ VI ZR 91/09 und durch
Urteil vom 22.06.2010 AZ VI ZR 302/08 (Audi Quattro – Urteil). Ich erlaube mir, in diesem Beitrag die Urteile zusammenzufassen in der
Hoffnung, dass auch dem jurisitschen Laien verständlich wird, worum es geht:
1. Ist das Auto im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre, darf der Geschädigte die im Haftpflichtgutachten ermittelten
Stundenverrechnungssätze einer regionalen markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.
2. Ist das Auto älter als drei Jahre, kann der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer darlegen, dass es in der Region des
Geschädigten günstigere (i.d.R. nicht markengebundene) Werkstätten gibt. Er muss aber auch darlegen, dass diese gleichwertige
Reparaturmöglichkeiten bieten und für den Geschädigten ohne weiteres zugänglich sind. Also:
a) günstiger b) ohne weiteres zugänglich und c) gleichwertig Diese Voraussetzungen müssen ALLE erfüllt sein. Wenn der Geschädigte das
bestreitet, muss der Schädiger Beweis antreten, ggf. durch Vernehmung des oder der Geschäftsführer der von ihm benannten Werkstätten.
3. Gelingt es dem Haftpflichtversicherer, diese Voraussetzungen zu beweisen, kann der Geschädigte sich dennoch auf die höheren
Stundensätze der markengebundenen Fachwerkstatt berufen, wenn er darlegt und beweist, dass er das Unfallfahrzeug bisher stets in der
markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Diese Konstellation war Gegenstand der Entscheidung des BGH vom
22.06.2010. Der Geschädigte fuhr einen mehr als zehn Jahre alten Audi Quattro mit einer Laufleistung von über 190.000 km. Seine Klage
auf weitergehenden Schadensersatz wurde durch die Instanzen vom AG Schwetzingen und vom LG Mannheim abgewiesen. Der BGH hat die
Entscheidung des LG Mannheim aufgehoben und die Sache an das LG zurückverwiesen mit der Begründung, der Kläger habe die regelmäßige
Wartung und Reparatur des Fahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt vorgetragen. Das LG Mannheim muss insoweit den
Sachverhalt …
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