Das Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) und das deutsche Recht

Man liest – endlich will man sagen – zunehmend Inhalte über das “Anti-Counterfeiting Trade Agreement”, oder kurz “ACTA”. Dabei wird sehr schnell vom Ende des freien Internet gesprochen, je nachdem wo man etwas über ACTA nachliest. Andere sind da entspannter. Ich möchte im Folgenden einige wesentliche Punkte von ACTA kurz mit Blick auf das bestehende deutsche Recht betrachten. Vielleicht ein wenig überraschend.

Vorab Hinweise zu zwei typischen Kritikpunkten:

Ständiger, m.E. berechtigter, Kritikpunkt ist die Verhandlungsführung hinter verschlossenen Türen. Das hat mit der folgenden Betrachtung des ACTA-Textes aber nichts zu tun. Weiterhin wird immer wieder darauf verwiesen, dass ACTA nur noch von “Geistigem Eigentum” spricht und dies zu weit geht. Hier setzt bereits der erste Trugschluss an: Zwar ist die Rede von “intellectual property” (“geistiges Eigentum”), aber nicht im Luftleeren Raum! Dieser Begriff ist ausweislich Artikel 5h (Artikel = Section) an den des TRIPS-Abkommens angelehnt und diesem zu entnehmen, also: Urheberrechte, Marken, Geographische Angaben, Gewerbliche Muster & Modelle, Patente, Schaltkreis-Designs. Also all das, was auch nach aktuellem deutschen Recht bereits einen Schutz genießt. Die Schutzfähigkeit der reinen Idee etwa ergibt sich daraus keinesfalls.

Hinweis: Ich gehe im Folgenden die wesentlichen Artikel der deutschen Übersetzung von ACTA durch. Der Artikel ist dementsprechend naturgemäß sehr lang und erzwingt zugleich das Lesen weiter Teile des ACTA-Textes. In 3 Minuten wird man das nicht lesen können. Am Ende findet sich ein Fazit.

Artikel 6, I

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihr Recht Durchsetzungsverfahren bereitstellt, die ein wirksames Vorgehen gegen jede Verletzung von unter dieses U?bereinkommen fallenden Rechten des geistigen Eigentums ermo?glichen,

Gibt es (natürlich) bereits.

einschließlich Eilverfahren zur Verhinderung von Verletzungshandlungen

Gibt es längst, wird auch genutzt: Einstweiliger Rechtsschutz, §§935, 940 ZPO.

und Rechtsbehelfe zur Abschreckung von weiteren Verletzungshandlungen.

Präventive Rechtsmittel im Zivilrecht? Interessante Formulierung, ggfs. ist das deutsche Abmahn-System hier Vorbild.

Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass die Errichtung von Schranken fu?r den rechtma?ßigen Handel vermieden wird und die Gewa?hr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.

“Gewähr gegen Mißbrauch” ist in einem rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren ohnehin gegeben. Allerdings kann man hier herauslesen, dass eine Überwachung des Abmahn-Systems etabliert werden muss.

Artikel 6, II

Die zur Durchfu?hrung der Bestimmungen dieses Kapitels eingefu?hrten, aufrechterhaltenen oder angewandten Verfahren mu?ssen fair und gerecht sein und gewa?hrleisten, dass die Rechte aller solchen Verfahren unterliegenden…

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Themen: Rede , Patente , Acta , Anmerkung
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 1. Februar 2012 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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