Das angekündigte Nichterscheinen und der neue Prozessbevollmächtigte

Nach § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin nur aus erheblichen Gründen aufgehoben oder vertagt werden. Ein Anspruch auf Terminsverlegung bzw. Vertagung besteht nach § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO unter anderem nicht, wenn ein Verfahrensbeteiligter ankündigt, zum Termin der mündlichen Verhandlung nicht zu erscheinen und das Gericht nicht dafür hält, dass der Beteiligte ohne sein Verschulden am Erscheinen verhindert ist.

Im vorliegend vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall hat der Kläger ausdrücklich mitgeteilt, dass er nicht am Termin teilnehmen werde, weil er dies nicht für erforderlich halte bzw. er dem Verfahren durch seine Teilnahme nicht den “Anschein der Ordnungsmäßigkeit” geben wolle. Dies rechtfertigt eine Verlegung bzw. Vertagung des Termins ebenso wenig, wie die Bestellung der neuen Prozessbevollmächtigten erst drei Tage vor dem Termin. Denn der Wechsel bzw. die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten vor der mündlichen Verhandlung stellt nur dann einen Grund zur Terminänderung dar, wenn es sich um eine in tatsächlicher oder rechtlicher Sicht schwierige Sache handelt, der Wechsel kurz vor der mündlichen Verhandlung stattfindet und vom Kläger nicht verschuldet wird oder er zumindest aus schutzwürdigen Gründen erfolgt.

Vorliegend wurde dem Kläger die Ladung zu der am 21. März 2011 stattfindenden mündlichen Verhandlung am 1. März 2011 per Postzustellungsurkunde zugestellt. Er hätte deshalb die Möglichkeit gehabt, einen neuen Prozessbevollmächtigten so rechtzeitig zu bestellen, dass dieser hinreichend Zeit für die Einarbeitung in den Sach- und Rechtsstand gehabt hätte. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass das Gericht bereits im Zusammenhang mit der Zurückweisung der “C Ltd.” als Prozessbevollmächtigtem mit Verfügung vom 17. Juni 2009 erfolglos beim Kläger angefragt hatte, ob er künftig einen neuen Prozessbevollmächtigten bestellen wolle. Schutzwürdige Gründe, weshalb die neuen Prozessbevollmächtigten erst drei Tage vor der mündlichen Verhandlung bestellt wurden, hat der Kläger nicht dargelegt.

Darüber hinaus hat der Kläger von einer ihm angebotenen Einsicht in die Verfahrensakten keinen Gebrauch gemacht. Denn sowohl dem Kläger als auch seiner damaligen Prozessbevollmächtigten wurde die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die den Kläger und das vorliegende Verfahren betreffenden Akten bereits in der Verfügung vom 17. Juni 2009 angeboten. Auf diese Verfügung und die darin ermöglichte Akteneinsicht wurde zudem nochmals im Beschluss vom 31. August 2009 ausdrücklich Bezug genommen. Hierauf ist keine Reaktion erfolgt und keine Akteneinsicht genommen worden. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21. März 2011 eine Einsichtnahme in die Akten hätte erfolgen können, wenn die Klägerseite – entgegen ihrer ausdrücklichen Ankündigung, nicht erscheinen zu wollen – zum Termin erschienen wäre. Anhaltspunkte für …

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Themen: Zpo , Akteneinsicht , Halte , Verhindert , Prozessbevollmächtigter , Terminsverlegung , Finanzgerichtsverfahren
Rechtsgebiet: Steuerrecht

Erschienen 14. Juni 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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