Das Anbieten bzw. Bewerben von indizierten Spielen und Filmen im Internet – Wettbewerbsverstoß und Straftat!
Nach § 15 JuSchG unterliegen indizierte Trägermedien (Filme oder Computer- bzw. Konsolenspiele) Abgabe-, Präsentations-,
Verbreitungs- und Werbebeschränkungen. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Beschränkungen kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe
nach § 27 JuSchG geahndet werden, zudem stellt eine Zuwiderhandlung einen Wettbewerbsverstoß dar, der einen Unterlassungsanspruch
begründet.
1. Indizierung von jugendgefährdenden Trägermedien
Bei Vorliegen eines jugendgefährdenden Films oder Computer- bzw. Konsolenspiels kann die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien auf Anregung oder Antrag hin im Verfahren nach den §§ 21 ff. JuSchG ein Medium in die Liste jugendgefährdender Medien
aufnehmen (= Indizierung). Eine Indizierung ist allerdings nicht möglich, wenn der Film oder das Spiel eine Alterseinstufung der FSK
bzw. USK erhalten hat, folglich setzt die Indizierung eine fehlende Alterseinstufung voraus. Welche Inhalte zu indizieren sind,
bestimmt sich nach § 18 Abs. 1 JuSchG, danach sind Medien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre
Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, in die Liste der jugendgefährdenden
Medien aufzunehmen. Zu vorgenannten Medien zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder
Rassenhass anreizende Medien. Nach § 15 Abs. 6 JuSchG sind Verleger, Zwischenhändler und Importeure verpflichtet, ihre Abnehmer über
eine Indizierung zu informieren.
2. Rechtsfolgen der Indizierung
Die Rechtsfolgen einer Indizierung ist in § 15 JuSchG festgehalten, hiernach unterliegen indizierte Medien Abgabe-, Präsentations-,
Verbreitungs- und Werbebeschränkungen. Sinn und Zweck dieser Regelungen ist es, Kinder und Jugendliche nicht mit jugendgefährdenden
Inhalten in Kontakt kommen zu lassen.
a) § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 JuSchG
Indizierte Trägermedien dürfen Kindern und Jugendlichen nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Der
Gesetzgeber verwendet als Oberbegriff die Formulierung „Zugänglichmachen“, hierin ist die Eröffnung der konkreten Möglichkeit
unmittelbarer Kenntnisnahme für kurze oder längere Zeit zu verstehen, und zwar unmittelbar oder mittelbar durch einen gut- oder
bösgläubigen Dritten, entgeltlich oder unentgeltlich. Ein Anbieten bedeutet hingegen, sich zu entgeltlicher oder unentgeltlicher
Überlassung bereit zu zeigen. Wird ein Trägermedium lediglich ausgelegt, so kann darin zwar noch nicht ein Anbieten gesehen werden,
unter Umständen aber ein Zugänglichmachen. In der Praxis bedeutet dies, dass indizierte Medien nicht frei zugänglich ausgelegt werden
dürfen, wenn das Ladenlokal auch von Kindern und Jugendlichen betreten wird. In diesem Fall ist nur ein sog. Verkauf „unter dem
Ladentisch“, also auf konkrete Nachfrage des volljährigen Kunden möglich. Die gewerbliche Vermietung indizierter Medien ist…
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