Aus dienstlichen Fehlern, äh, Gründen
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Es wird eine Klage eingereicht, am 10. August 2010 ordnet das Gericht das schriftliche Vorverfahren an: Verteidigungsanzeige innen zwei Wochen, materielle Klagerwiderung binnen weiterer vier Wochen - so weit, so gut.
Am 16. August, bei Gericht eingegangen am 2018. August 2010 erklärt die Gegenseite ihre Verteidigungsabsicht - auch noch gut - aber nun:
Am 20. August bestimmt das Gericht per Beschluss einen frühen ersten Termin auf den 28.o9.2010.
Da beide Verfahrensarten sich nicht unwesentlich unterscheiden, am 26.o8.2010 Anfrage an das Gericht, welche denn nun gemeint sein sollte. Hierauf eine höchst aufschlussreiche Stellungnahme des Gerichts:
Nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens hat die Beklagte zu 2) die Verteidigungsanzeige mit Schreiben vom 16.o8.2010 abgegeben. Daraufhin ist die Terminierung erfolgt. Es verbleibt bei dem anberaumten Termin.
(Wer lesen kann ...)
Also nochmals Schreiben an das Gericht dass nicht der Termin in Frage gestellt werden sollte, sondern lediglich um Aufklärung gebeten wurde/wird, welche der beiden grundsätzlich unterschiedlichen Verfahrensarten denn nun betrieben werde.
Bezüglich der Antwort des Gerichts vom o8.o9.2010 bleibt wohl nur…
» Vollständiger ArtikelErschienen 9. September 2010 auf http://ra-melchior.blog.de.
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