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Das alltägliche Zerren um die Vollmacht

am 17.08.2006 von Vier Strafverteidiger

Als bekennender Vollmachtsnichtvorleger bin ich ja die regelmäßigen Bitten um Überreichung einer Vollmacht schon gewohnt. Diese erfolgen gerne auch im Zusammenhang mit bereits übersandten Akten. Mir erschließt sich da nicht so ganz die Logik, denn wenn mir eine Staatsanwaltschaft auf meine Legitimation mit anwaltlicher Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung die Akten zuschickt, dann haben sie mich als Verteidiger akzeptiert.

Den Vogel hat aber nun eine Staatsanwaltschaft aus einem der (nicht mehr ganz so) neuen Bundesländer abgeschossen. In einer Sache bin ich bereits in mündlicher Verhandlung vor dem Amtsgericht und Landgericht als Verteidiger aufgetreten. Weder meine Mandantin noch ein Richter hatten je Zweifel an meiner Verteidigereigenschaft geäußert.

Gegen das Urteil des LG habe ich “namens und in Vollmacht meiner Mandantin” Revison eingelegt und diese auch umfangreich begründet. Nun schreibt mir die StA, ich möge doch bitte die schriftliche Vollmacht nachreichen, denn meine Bevollmächtigung zum Zeitpunkt der Einlegung der Revison sei nicht nachgewiesen. Zur Begründung wurde auf die Kommentierung zu § 341 StPO verwiesen.

Der interessierte und aufgeschlossene Leser erkennt sofort, daß dort das Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht nur für den Fall gefordert wird, in dem ein Urteil in Abwesenheit des Angeklagten bei gleichzeitiger Anwesenheit seines Verteidigers verkündet wird. Wenn der Verteidiger dann eine schriftliche Vollmacht hat, dann beginnt die Frist zur Einlegung der Revision dennoch mit der Verkündung.

Nun war meine Mandantin bei der Verkündung des Urteils im Saal des LG anwesend, ein Fall des § 341 Abs. 2 StPO also nicht gegeben. Ich wollte es nun genau wissen und fragte bei der StA per Fax …

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C. R. Hoenig, W. Siebers, B. Eickelberg, K. Rueber

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