Das alltägliche Zerren um die Vollmacht
Als bekennender Vollmachtsnichtvorleger bin ich ja die regelmäßigen Bitten um Überreichung einer Vollmacht schon gewohnt. Diese erfolgen gerne auch im Zusammenhang mit bereits übersandten Akten. Mir erschließt sich da nicht so ganz die Logik, denn wenn mir eine Staatsanwaltschaft auf meine Legitimation mit anwaltlicher Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung die Akten zuschickt, dann haben sie mich als Verteidiger akzeptiert.
Den Vogel hat aber nun eine Staatsanwaltschaft aus einem der (nicht mehr ganz so) neuen Bundesländer abgeschossen. In einer Sache bin ich bereits in mündlicher Verhandlung vor dem Amtsgericht und Landgericht als Verteidiger aufgetreten. Weder meine Mandantin noch ein Richter hatten je Zweifel an meiner Verteidigereigenschaft geäußert.
Gegen das Urteil des LG habe ich “namens und in Vollmacht meiner Mandantin” Revison eingelegt und diese auch umfangreich begründet. Nun schreibt mir die StA, ich möge doch bitte die schriftliche Vollmacht nachreichen, denn meine Bevollmächtigung zum Zeitpunkt der Einlegung der Revison sei nicht nachgewiesen. Zur Begründung wurde auf die Kommentierung zu § 341 StPO verwiesen.
Der interessierte und aufgeschlossene Leser erkennt sofort, daß dort das Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht nur für den Fall gefordert wird, in dem ein Urteil in Abwesenheit des Angeklagten bei gleichzeitiger Anwesenheit seines Verteidigers verkündet wird. Wenn der Verteidiger dann eine schriftliche Vollmacht hat, dann beginnt die Frist zur Einlegung der Revision dennoch mit der Verkündung.
Nun war meine Mandantin bei der Verkündung des Urteils im Saal des LG anwesend, ein Fall des § 341 Abs. 2 StPO also nicht gegeben. Ich wollte es nun genau wissen und fragte bei der StA per Fax nach, welches Urteil wann in Abwesenheit meiner Mandantin verkündet worden sein soll.
Offenbar war die zuständige Staatsanwältin nicht so sattelfest in der Materie und rief mich an, sie würde meine Anfrage nicht so ganz verstehen. Ich erwiderte, daß ich ihre vorherige Anfrage auch nicht verstanden hätte. Sie wurde dann patzig und meinte, daß sie meine Weigerung zur Vorlage einer Vollmacht vermerken würde.
Ich wies dann mal ganz dezent auf § 297 StPO hin. An meiner Eigenschaft als Verteidiger dürften ja wohl bei der Prozeßgeschichte keine Zweifel bestehen… Sie wollte nun auch noch mein Berufen auf § 297 StPO vermerken.
Zum Abschluß siegte dann meine Neugier: ich wollte wissen, warum sie jetzt unbedingt die Vollmacht haben will. Die Antwort hat mich fast umgehauen. Sie bräuchten die für das Revisionsbegleitschreiben. Der derzeit im Urlaub weilende Rechtspfleger hätte sie gebeten, sich um die Vollmacht zu kümmern.
Da läßt sich also eine Staatsanwältin zum Hilfswilli eines Rechtspflegelsrs machen und befolgt dessen, in Verkennung der Rechtslage, unsinnige Bitte, anstatt ihm mal kurz und knackig die Rechtsprechung des BGH zur (im Regelfall nicht bestehenden) Vollmachtsvorlagepflicht zu erklären. So schwierig ist die nicht, sie steht u.a. auch in der Kommentierung zu § 297 StPO. Der BGH hat schon in einer in BGHSt 12, 367, 370 abgedruckten Entscheidung geklärt, daß Verteidiger, ohne daß es einer weiteren Vollmacht bedarf, der ist, der im bisherigen Verfahren als Verteidiger tätig war. Der BGH hat außerdem entschieden, daß es der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht im Regelfall nicht bedarf. Die dort genannten Ausnahmen betreffen andere Fallkonstellationen. Eigentlich doch ganz einfach, oder? Bin mal gespannt, was Sie jetzt dem OLG schreibt. Vielleicht will soll ja die Revision nach ihrer Meinung als unzulässig verworfen werden. Ich freue mich jetzt schon auf meine dann folgende Erwiderung!
Themen: Vollmacht , Vogel , Prozesse , Namens Und IN Vollmacht
Erschienen 17. August 2006 auf http://www.vier-strafverteidiger.de.
Widerspruch Vollmachtsvorlage: Einspruchsrücknahme ohne schriftliche Vollmacht unwirksam?
kanzlei-hoenig.info | 19. Januar 2006 — Eine neue Variante in dem Streit, ob der Verteidiger nun eine schriftliche Vollmacht zur Akte reichen muß oder nicht, hat sich …
Einfache Verteidigung
kanzlei-hoenig.info | 17. Januar 2006 — Die Staatsanwaltschaft schreibt mir in einer Sache, in der ich mich bereits als Verteidiger gemeldet und meine ordnungsgemäße …
Akteneinsicht „zu gegebener Zeit” – Update
VollMachtsBlog | 10. August 2009 — Da die permanenten sinnlosen Vollmachtsanforderungen nun doch nervten, habe in dem bereits berichteten Fall – bei Rückgab…
Bitte Vollmacht nachreichen
Advocatus Ravioli | 8. Juni 2007 — Die Vollmachtsanforderer in den Reihen der Staatsanwaltschaft lassen nicht locker. Nachdem ich immer noch auf die Erklärung (…
Mal wieder die Vollmacht ...
RA J. Melchior, Wismar | 18. Mai 2007 — Eine gerichtliche Ladung zum Hauptverhandlungstermin in Bußgeldsache endete mit folgendem „Zusatz": „Im Hinblick auf die Vors…
Vollmachtvorlage: Vollmachtvorlage im Loch Ness
Strafprozesse und andere Ungereimtheiten | 7. April 2006 — Es darf ja nun wohl jedenfalls ungestraft keinen Strafjuristen mehr geben, der nicht weiß, dass die Vorlage einer schriftlichen Vo…
§ 51 Abs. 3 OwiG i.V.m. § 297 StPO ???
VollMachtsBlog | 25. September 2008 — Passend zum heutigen Geburtstag des VollMachtsBlogs ein deutlicher Beleg dafür, dass das Thema nach wie vor aktuell ist: …
Mal wieder § 145 a StPO
VollMachtsBlog | 12. Januar 2008 — Auf meine Bitte um Mitteilung der Rechtsgrundlage für die Anforderung einer schriftlichen Vollmacht teilt mir die StA Potsdam…
Verteidiger ohne Vollmacht ?
RA J. Melchior, Wismar | 18. September 2007 — Das beliebte Thema Vollmachts(nicht)vorlage liefert immer wieder Stoff für Meldungen, so z.B. gerade beim Kollegen Hoenig. Wie …
"Kein Gesetz zwingt Sie eine schriftliche Vollmacht vorzulegen."
Wissenswertes, Interessantes und Kurioses aus Justiz und Alltag | 7. Oktober 2009 — Das war die Aussage eines Staatsanwalts, nachdem die zuständige Geschäftsstellendame meinte, mich darüber belehren zu müssen, dass…

