Das Ak­zo No­bel-Ur­teil des EuGH - Presseinmitteilung

Gerichtshof der Europäischen Union PRESSEMITTEILUNG Nr. 90/10 Luxemburg, den 14. September 2010 Urteil in der Rechtssache C-550/07 P Akzo Nobel Chemicals Ltd / Kommission "... Mit einer Entscheidung vom 10. Februar 2003 gab die Kommission der Akzo Nobel Chemicals und ihrer Tochtergesellschaft Akcros Chemicals auf, Nachprüfungen zu dulden, mit denen Beweise für etwaige wettbewerbswidrige Praktiken beschafft werden sollten. Diese Nachprüfung wurde von Bediensteten der Kommission mit Unterstützung von Vertretern des Office of Fair Trading (OFT, britische Wettbewerbsbehörde) in den Geschäftsräumen von Akzo Nobel und Akcros im Vereinigten Königreich durchgeführt. Bei der Prüfung der beschlagnahmten Unterlagen entstand eine Meinungsverschiedenheit u. a. über zwei schriftliche Kopien von E-Mails zwischen dem leitenden Geschäftsführer und dem Koordinator von Akzo Nobel für das Wettbewerbsrecht, einem in den Niederlanden zugelassenen Rechtsanwalt, der der Rechtsabteilung von Akzo Nobel angehörte und im Angestelltenverhältnis in diesem Unternehmen stand. Nach Durchsicht dieser Unterlagen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese Unterlagen nicht durch die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant geschützt seien. Mit Entscheidung vom 8. Mai 2003 lehnte die Kommission den Antrag der beiden Unternehmen mit dem Ziel, für die streitigen Unterlagen den Schutz nach dem Grundsatz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant zu erwirken, ab. Akzo Nobel und Akcros erhoben gegen diese beiden Entscheidungen Klagen beim Gericht, die dieses mit Urteil vom 17. September 2007 abwies. Gegen dieses Urteil haben die Unternehmen Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt. Akzo Nobel und Akcros stützen ihr Rechtsmittel im Wesentlichen darauf, dass das Gericht es zu Unrecht abgelehnt habe, den beiden mit ihrem Syndikusanwalt gewechselten E-Mails den Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant zugute kommen zu lassen. Der Gerichtshof hat sich im Urteil AM & S/Kommission zum Geltungsbereich dieses Schutzes geäußert und entschieden, dass dieser vom gleichzeitigen Vorliegen zweier Voraussetzungen abhängt. Zum einen muss der Schriftwechsel mit dem Rechtsanwalt mit der Ausübung des „Rechts des Mandanten auf Verteidigung“ in Zusammenhang stehen und zum anderen muss es sich um einen Schriftwechsel handeln, der von „unabhängigen Rechtsanwälten“ ausgeht, d. h. von „Anwälten …, die nicht durch einen Dienstvertrag an den Mandanten gebunden sind“. Zu dieser zweiten Voraussetzung führt der Gerichtshof in seinem heutigen Urteil aus, dass die Anforderung, dass der Rechtsanwalt einen unabhängigen Status haben muss, auf einer Vorstellung von seiner Funktion als eines Mitgestalters der Rechtspflege beruht, der in völliger Unabhängigkeit und in deren vorrangigem Interesse dem Mandanten die rechtliche Unterstützung zu gewähren hat, die dieser benötigt. Demnach setzt das Erfordernis der Unabhängigkeit …

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Themen: Luxemburg , Eugh Urteile Akzo Nobel Chemicals

Erschienen 11. Oktober 2010 auf http://deyerler.blogspot.com.

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