Kündigungsschutz für den Geschäftsführer einer GmbH
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“Wenn ich eine GmbH gründe, kann meinem Privatvermögen nichts passieren.” So denken fast alle Jungunternehmer und sogar noch mancher gestandene Geschäftsführer mit langjähriger Berufserfahrung. Diese Einstellung ist riskant. Geschäftsführer einer GmbH sind nämlich viel schneller in der privaten Haftung, als man glaubt. Erst Recht seit der GmbH-Reform 2009. Diese verlagerte den Haftungseintritt sogar vor: Früher war der Geschäftsführer (nur) verantwortlich, wenn er bei Eintritt der Insolvenzlage nicht schnell genug reagierte. Jetzt muss er schon vor jedem Geschäftsabschluss prüfen, ob durch dieses Geschäft eine Insolvenzlage eintreten könnte (sog. Solvency Test). Dies ist nur ein Beispiel für viele praxisrelevante Auswirkungen der GmbH-Reform. Ein Geschäftsführer darf sich also nicht in falscher Sicherheit wiegen. Sein Job ist immens haftungsträchtig. Wer als Geschäftsführer zum Beispiel die drohende Insolvenz ignoriert oder (etwa wegen fehlender Überwachungssysteme) nicht rechtzeitig bemerkt, haftet für die dadurch entstehenden Schäden mit seinem gesamten Privatvermögen.
Aber es muss nicht immer gleich Insolvenz sein. Auch im geschäftlichen Alltag sind die Spielregeln der GmbH kompliziert. Geschäftsführer wissen oft erstaunlich wenig über das GmbH-Recht. Was darf ein Geschäftsführer allein entscheiden, wann muss er die Gesellschafter fragen? Kann ein Mehrheitsgesellschafter dem Geschäftsführer verbindliche Weisungen erteilen? Vor allem bei Ein-Mann-GmbHs (wenn also nur ein einzelner Gesellschafter existiert, der auch gleichzeitig Geschäftsführer ist) kommt es häufig zu dem fatalen Missverständnis: „Es gehört ja ohnehin alles mir.“ Das ist falsch: Die GmbH ist eine eigene juristische Person. Das Betriebsvermögen gehört daher (allein) der GmbH, nicht dem Gesellschafter. Wer sich Aktien der Deutschen Post AG kauft, darf deshalb ja auch nicht einfach so ein Postauto nutzen oder am Schalter Briefmarken mitnehmen. Für jede Geldentnahme oder die Nutzung von GmbH-Gegenständen muss daher eine Vereinbarung geschlossen werden, wie mit einem fremden Dritten, und zwar im Voraus, nicht erst hinterher. Hier wird oft geschludert, mit bösen Folgen bei der ersten Betriebsprüfung durch das Finanzamt.
Auch bei Geschäftsführerverträgen wird manches falsch gemacht. Ein Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH sind in aller Regel keine Arbeitnehmer. Es gilt deshalb Dienstvertragsrecht pur, ohne die schützenden Regeln des Arbeitsrechts. Für Geschäftsführer gilt also weder das Kündigungsschutzgesetz, noch das Entgeltfortzahlungsgesetz. Auch das Mutterschutzgesetz gilt nicht. All das wird nicht selten bei der Vertragsgestaltung übersehen. Fehlen im Geschäftsführervertrag aber solche Klauseln (weil man dachte, das ergibt sich ohnehin aus Gesetz), steht der Geschäftsführer im Ernstfall ohne Anspruch da. Nach § 616 BGB behält der Geschäftsführer bei unverschuldeter Verhinderung seinen Vergütungsanspruch zwar. Ab…
» Vollständiger ArtikelErschienen 25. August 2010 auf http://www.rechthaber.com.
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