Darlehn ist kein Einkommen bei Hartz 4

Das Sozialgericht Dortmund – S 22 As 66/08 – hat entschieden, dass Darlehen an Empfänger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II) nicht als Einkommen angerechnet werden dürfen. Ein Darlehn verbessert die Situation des Hilfeempfängers nicht wie das zum Beispiel bei einem Geschenk der Fall ist. Damit hat das Sozialgericht Dortmund anders als das Sozialgericht Detmold für die Hartz 4 Empfänger entschieden.

Das Gericht hat dies im wesentlichen wie folgt begründet (bearbeitet und gekürzt):

(…) Zwar sind gemäß § 11 SGB II als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Einkommen in diesem Sinne stellt ein Darlehn jedoch nicht dar, weil durch ein Darlehn die wirtschaftliche Situation des Empfängers nicht verbessert wird. Das Darlehn stellt deshalb keinen vermögenswerten Vorteil dar, weil zugleich seine Rückzahlung geschuldet wird. Dabei ist entscheidungerheblich, ob im Zeitpunkt des Geldzuflusses eine Rückzahlungsverpflichtung festgestellt werden kann, was nach den Umständen des Einzelfalles zu würdigen ist. Die Kammer hat sich durch Anhörung des Klägers und Vernehmung des Zeugen davon überzeugt, dass es sich bei den von Januar 2006 bis März 2007 dem Kläger durch den Zeugen zur Verfügung gestellten monatlichen Beträgen um ein Darlehn und nicht etwa um ein Geschenk gehandelt hat. Die Kammer hat insbesondere keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers und des Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben gesehen. Die Kammer hat sich insbesondere der Auffassung ang…

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Themen: Alg II , Grundsicherung , Sgb II , Einkommen , Darlehn , Detmold

Erschienen 12. Dezember 2009 auf http://www.anwalt-kiel.com.

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