Darlehensrückzahlungsanspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters im Insolvenzverfahren
Der Darlehensrückzahlungsanspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters ist im Insolvenzverfahren allenfalls dann als nachrangig zu
behandeln, wenn er im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag ausgeschieden ist.
Die Forderung des ausgeschiedenen Gesellschafters auf Rückzahlung seines Darlehens war durchsetzbar. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs führte ein eigenkapitalersetzendes Darlehen zu einer Sperre für die Durchsetzbarkeit des Rückzahlungsanspruchs im
Sinn einer Stundung. Da die Rechtsprechungsregeln zum Eigenkapitalersatz mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des
GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23.10.2008 (MoMiG) am 1.11.2008 aufgehoben wurden (§ 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG),
konnten die Gesellschafter und erst recht gesellschaftsfremde Dritte wie der Kläger, der kein Gesellschafter mehr war, die
Rückzahlung ihrer eigenkapitalersetzenden Darlehen ab diesem Zeitpunkt durchsetzen.
Dem ausgeschiedenen Gesellschafter stehen auch die Zinsen zu. Rückstände auf Zinsen können geltend gemacht werden, wenn die Bindung
eines Darlehens als Eigenkapitalersatz entfällt. Da die Bindung mit Inkrafttreten des MoMiG entfiel, konnten auch die Zinsen aus der
Vergangenheit geltend gemacht werden.
Der Beklagte könnte nach Fortsetzung des Rechtsstreits auch nicht erfolgreich einwenden, dass die Forderung des ausgeschiedenen
Gesellschafters nach § 174 Abs. 3 Satz 1, § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO wegen eines Nachrangs nicht zur Tabelle festzustellen ist. Dabei
kann offen bleiben, ob und inwieweit der Beklagte den Nachrang nach Aufnahme des Verfahrens geltend machen kann. Die Forderung ist
nicht als nachrangig zu behandeln, da der ausgeschiedene Gesellschafter früher als ein Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens aus der Schuldnerin ausgeschieden ist.
Der Darlehensrückzahlungsanspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters ist im Insolvenzverfahren allenfalls dann als nachrangig zu
behandeln, wenn er im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag ausgeschieden ist. Die Nachrangigkeit beurteilt
sich nach § 39 InsO in der Fassung des MoMiG, weil das Insolvenzverfahren nach dem 1. NOvember 2008 eröffnet wurde (Art. 103d Satz 1
EGInsO).
In der Literatur besteht im Ergebnis Einigkeit, dass ein Darlehensrückzahlungsanspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters nicht
unabhängig vom Zeitpunkt des Ausscheidens als nachrangig anzusehen ist und insoweit § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO entsprechend anwendbar
ist. Dabei kann dahinstehen, ob eine nach § 39 Abs.1 Nr. 5 InsO nachrangige Forderung beim Ausscheiden des Gläubigers aus der
Gesellschaft den Nachrang behält. § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist in diesem Fall entsprechend anzuwenden, entweder weil der Wechsel in
der Gesellschafterstellung insoweit einer Befriedigung nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO gleichsteht oder weil ein zeitlich unbegrenzter
Nachran…
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