Darlehen nicht auf SGB II-Anspruch anrechenbar

Das Bundessozialgerichts (BSG) hat am 17.06.10 entschieden (Az.: B 14 AS 46/09 R), dass geldwerte Einnahmen, die als Darlehen erbracht werden und mit einer zivilrechtlich wirksam vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung versehen sind, bei der Berechnung der SGB II-Leistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Handelt es sich bei dem Darlehen um ein Verwandtendarlehen, sind an den Nachweis und die Ausgestaltung des Darlehens strenge Anforderungen zu stellen, damit eine Abgrenzung von einer Schenkung möglich ist.

Im zu entscheidenden Fall hatte die zuständige ARGE der Hilfebedürftigen ein Darlehen in Höhe von 1500 €, das Sie von Ihrem Onkel erhalten hatte, auf die Hartz IV-Leistungen angerechnet. Das Geld wurde u.a. für die Begleichung von offenen Rechnungen und für notwendige Reparaturen verbraucht. Das Darlehen sah eine Rückzahlungsvereinbarung dahingehend vor, dass das Geld zurückgezahlt wird, sobald die Hilfebedürftige eine neue Arbeitsstelle g…

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Themen: Sgb II , Bsg , Hartz IV , Bundessozialgericht , Arbeitslosengeld , Arge , Alg , Darlehen , Hartz 4 , Leistungen , Sgb-ii , B 14 AS 46/09 R , Rückzahlungsverpflichtung , Verwandtendarlehen

Erschienen 12. Oktober 2010 auf http://rechtsanwaelte-wuerzburg.de/aktuelles.

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