Darlehen für Mietkaution bei notwendigem Umzug
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Ein Darlehen für eine Mietkaution gem. § 22 Abs. 3 SGB II darf nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass eine Wohnung bei einer Wohnungsbaugesellschaft angemietet wird. Mit dieser Entscheidung in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren stellte sich das Sozialgericht Bremen jetzt gegen die einschlägige Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II der Bremer Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales
Die Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales (BAgIS) hatte es gegenüber einer allein erziehenden Mutter mit zwei kleinen Kindern, die Arbeitslosengeld II beziehen, abgelehnt, im Rahmen des notwendigen Umzuges in eine größere Wohnung die erforderliche Mietkaution in Höhe von 650,- Euro darlehensweise zu übernehmen. Sie sah sich hieran u.a. durch die Verwaltungsanweisung der Bremer Sozialsenatorin gehindert, wonach bei Wohnungen im Eigentum von Wohnungsbaugesellschaften ausschließlich eine Mietübernahmebescheinigung auszustellen ist.
Das Sozialgericht Bremen hat die BAgIS im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, der allein erziehenden Mutter und ihren beiden Kindern die Mietkaution als Darlehen zu gewähren. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass es heute allgemein üblich ist, dass Wohnungen nur noch gegen Zahlung einer Mietkaution vermietet werden. So verzichte auch in Bremen nur ein einziger Wohnungsbauträger bei Arbeitslosengeld II-Empfängern auf die Zahlung der Mietsicherheit, alle anderen jedoch nicht.
Die bisherige Verwaltungsanweisung der Bremer Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales steht nach Auffassung des Gerichts dem Anspruch auf darlehensweise Übernahme der Mietkaution nicht entgegen. Denn die Regelung, dass bei Wohnungsbaugesellschaften keine Mietkautionen übernommen werden, stehe in deutlichem Widerspruch zur Gesetzeslage. Es sei auch kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die Mieter bei Wohnungsbaugesellschaften in keinem Falle Mietkautionen erhalten sollten. Im Übrigen sei die Senatorin rechtlich nicht befugt, die (bundes-)gesetzlichen Regelungen über die Gewährung von Arbeitslosengeld II zu beschränken. Das Gericht ist an die Verwaltungsanweisungen ohnehin nicht gebunden.
Die Antragsteller haben gemäß § 22 Abs. 3 SGB II Anspruch auf die Gewährung eines Darlehens für die Zahlung der Mietkaution. Diese Vor-schrift bestimmt, dass Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden können; ein Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden (§ 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden we…
» Vollständiger ArtikelErschienen 22. Juni 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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