Darlegungslast bei Zahlungen vom Bankkonto

In der Konsequenz zu seinem Urteil über Zahlungen des Schuldners aus der lediglich geduldeten Überziehung der Kreditlinie hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 01.02.2007 (Az. IX ZB 248/05, NZI 2007, 283) die Darlegungslast zur Schlüssigkeit der Klage des Insolvenzverwalters im Anfechtungsprozess auf die Darlegung erweitert, dass die angefochtenen Zahlungen aus einem Guthaben oder im Rahmen einer eingeräumten Kreditlinie geleistet wurden.

Dieses Urteil war weder überraschend, noch ist es sonderlich nachteilig für den Insolvenzverwalter. Dieser hat im Anfechtungsprozess sowieso seit jeher die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt der Gläubigerbenachteiligung zu tragen. Die Darlegung einer Zahlung aus dem Guthaben oder einer ausdrücklich eingeräumten Kreditline ist in der Regel auch nicht schwierig. Problematisch wird es aber, wenn es um die konkludente Erweiterung der Kreditlinie geht, da hier weder im insolvenzrechtlichen, noch im bankrechtlichen Bereich eine höchstrichterliche Klärung, oder auch nur eine dezidierte Auseinandersetzung im Schrifttum vorzufinden ist.

Auf die Folgen dieser beiden Urteile des Bundesgerichtshofes wird in einem eigenen Beitrag einzugehen sein…

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Erschienen 8. August 2007 auf http://www.inso-dr.de/blog.

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