Darf eine Doppelpartnerschaft von Taxizentralen durch AGB verboten werden?
Dr. Bücker Newsfeed | 10. August 2009 — Das OLG Frankfurt am Main verneint diese Frage im Urteil vom 14.07.2009 - Az.: 11 U 68/08 (Kart) und erklärte die dazugehörigen Ve…
Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die Geschäftspraxis einer Frankfurter Taxizentrale, den ihr angeschlossenen Taxiunternehmen die gleichzeitige Rufvermittlung durch andere Taxizentralen zu verwehren, für wettbewerbswidrig erklärt.
In dem jetzt vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall betreibt die Verfügungsbeklagte zwei Taxizentralen, denen ca. 350 Taxis in Frankfurt am Main angeschlossen sind. Für eine der von ihr betriebenen Zentralen führte die Beklagte die Zertifizierung “Service Taxi” ein, mit der ein verbesserter Qualitätsstandard verbunden ist. Von den anschlusswilligen Taxi-Unternehmern verlangte sie jedoch unter Androhung einer Vertragsstrafe, dass diese keine Rufvermittlungsleistungen anderer Taxizentralen in Anspruch nehmen. Der Verfügungskläger, der ebenfalls eine Taxizentrale in Frankfurt am Main betreibt, wandte sich mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung gegen das von der Beklagten vereinbarte Verbot der Doppelpartnerschaft.
Das erstinstanzlich mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren befasste Landgericht Frankfurt am Main verbot der Beklagten daraufhin, in ihren Verträgen Klauseln zu verwenden, nach denen Partnervereinbarungen mit anderen Taxizentralen verboten sind, oder die Zertifizierung als “Service Taxi” hiervon abhängig zu machen.
Im Berufungsverfahren bestätigte jetzt das OLG Frankfurt/Main im Wesentlichen das landgerichtliche Urteil. Die Praxis der Beklagten, für die Zertifizierung als “Service Taxi” eine Inanspruchnahme anderer Taxizentralen außer ihrer eigenen auszuschließen, führe zu einer spürbaren Verhinderung des Wettbewerbs. Soweit sich die Beklagte zur Begründung der Maßnahme darauf berufe, diese sei zur Sicherung des Qualitätsstandards bei “Service Taxis” unerlässlich, erscheine dies nur vorgeschoben. Der tatsächliche Grund für die Beschränkung, so das OLG, dürfte vielmehr darin liegen, dass die Beklagte die von Wettbewerbern betriebenen Taxizentralen nicht an den Umsatzvorteilen durch die mit der Zertifizierung verbundenen verbesserten Qualitätsstandards teilnehmen lassen wolle.
» Vollständiger ArtikelErschienen 17. August 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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