Darf ein Rep in der Uni werben: Ja, vorerst!
Jurakopf | 1. März 2010 — Wie heute schon mehrfach zu lesen ist, hat das Verwaltungsgericht Göttingen a, 26.2. (4 B 10/10) beschlossen, dass ein Repeti…
Wie heute bei Beck-Online zu lesen ist, hat das Verwaltungsgericht Göttingen a, 26.2. (4 B 10/10) angeblich beschlossen, dass ein Repetitor nicht in einer Uni werben darf. Der direkte Wettbewerb solle ein Problem sein, speziell der erweckte Eindruck, die Uni-Angebote seien unzureichend. Allerdings geht es in der Sache vielmehr um ein Hausverbot, dass die Uni verhängt hatte.Dabei liest sich der Sachverhalt haarsträubend:
Die Georg-August-Universität Göttingen sah sich hierdurch in der Durchführung ihrer Aufgaben beeinträchtigt.
Zu ihrem aus Vorlesungen, Klausurenkursen und Probeexamina bestehenden Veranstaltungsangebot an höhere Semester trete die Antragstellerin als kommerzieller Anbieter in Konkurrenz. Die Universität berief sich auf ihr Hausrecht und untersagte der Antragstellerin in den Universitätsräumen für das Repetitorium zu werben. Gleichzeitig erteilte die Universität der Antragstellerin ein Hausverbot, soweit sie oder ihre Mitarbeiter die Räumlichkeiten zu Werbezwecken beträten.
Für diese Maßnahmen ordnete die Universität die sofortige Vollziehung an, da sich sonst bei den Studierenden während eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens der Eindruck verfestigen könnte, die Universität sei von der Qualität ihres Angebots nicht überzeugt. Andere, in ähnlicher Weise wie die Antragstellerin tätige Unternehmen blieben demgegenüber von einer solchen Verfügung verschont.
Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes stoppte das Verwaltungsgericht nun das Hausverbot:
Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen an, dass zwar grundsätzlich das V…
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Internetangebot des Verlages C.H. Beck, München - : VG Göttingen: Repetitorien dürfen nicht in Unis werben
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