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Darf mit der „ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers” geworben werben?

am 06.12.2007 von http://www.it-recht-kanzlei.de/

Oftmals sind sich Onlineshop-Betreiber im Unklaren, auf
welche Art und Weise man auf Preisempfehlungen der Hersteller Bezug nehmen
darf. Eine beliebte Frage hierbei: Darf mit der sog. „ehemaligen unverbindlichen
Preisempfehlungen des Herstellers“ (EUVP) geworben werden?


 

Grundsätzliches:

Grundsätzlich gilt, dass ein Vergleich der eigenen Preise
mit einer ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers nicht
irreführend ist, wenn die unverbindliche Preisempfehlung als ehemalige, nicht
mehr gültige Herstellerempfehlung kenntlich gemacht wird und früher auch tatsächlich
bestanden hat.


 


Hierzu ist jedoch erforderlich, dass die unverbindliche
Preisempfehlung zur Zeit ihrer Gültigkeit den folgenden vier Kriterien
entsprochen hat:


 


Es
muss tatsächlich eine unverbindliche Preisempfehlung hinsichtlich des konkreten
Produktes bestanden haben.
Die
ehemalige Empfehlung muss auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation
als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden sein (BGH GRUR 2000,
436). Schließlich geht der Verbraucher ja davon aus, dass es sich bei
diesem Herstellerpreis eben nicht um einen willkürlich festgesetzten
Fantasiepreis handelt, sondern um eine auf dem Markt allgemein übliche
Durchschnittsgröße.
Natürlich
musste die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers auch noch zum
Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware aktuell sein, also tatsächlich
noch als angemessener Verbraucherpreis in Betracht kommen. Hier ist auf
den Zeitpunkt der Bezugnahme auf die Ware in der Werbung abzustellen.
Es
darf hinsichtlich des vertriebenen Produktes keinen
Alleinvertriebsberechtigten gegeben haben.





 


 


 

Was sagt die
Rechtsprechung?

 


 


Der BGH ist der Meinung, dass die Bezugnahme auf eine
ehemalige unverbindliche Preisempfehlung nicht generell irreführend sein könne,
da ja auch ehemalige Preisempfehlungen eine sachgerechte Orientierung böten–
zwar nicht hinsichtlich der aktuellen Preisverhältnisse am Markt, aber doch
allgemein für die Preisüberlegungen der Kunden (vgl Urteil des BGH vom
15.09.1999, Az. I ZR 131/97).


 


So hätten insbesondere die an dem Erwerb eines
Auslaufmodells interessierten Verbraucher ein besonderes Interesse an einem
solchen Preisvergleich. Zudem würde es der allgemeinen Lebenserfahrung
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