Darf man die Einwilligung zum Erhalt von Werbung in AGB ‘verstecken’?
Der oberste Grundsatz beim Direktmarketing besagt, dass der Empfänger mit der einverstanden sein muss. Dies gilt für direkte Kommunikationswege wie Telefon, Fax, SMS oder
Email-Werbung.
Dieses Einverständnis sollte im Idealfall im Rahmen einer ausdrücklichen des Empfängers erfolgen, wonach dieser sich einverstanden erklärt eine bestimmte Werbung zu
empfangen.
Hinsichtlich der Fragen zur Einwilligung und den Grundsätzen rund um das Email-Marketing verweise ich auf den sehr griffigen Beitrag
von meinem Kollegen Schwenke bei t3n.
In diesem Beitrag wird unter Punkt 8 folgender Irrtum ausgeräumt:
Irrtum: „Der Empfänger hat in den AGB dem Empfang von Werbung zugestimmt”
Klarstellung: Eine wirksame Einwilligung in E-Mail-Werbung liegt nur vor, wenn die Einwilligung gesondert von anderen Erklärungen
abgegeben wird. Wenn sie dagegen nur Bestandteil anderer Erklärungen ist, ist sie ungültig. Daher ist ein Passus mit dem Werbung
akzeptiert wird, sowohl in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines oder den Nutzungsbedingungen einer Onlinecommunity (auch sie sind AGB) unzulässig.
Dieser Fall soll in dem folgenden Beitrag aufgegriffen und beleuchtet werden. Es geht also um die Frage, ob eine Einwilligung zur
direkten Werbung in den AGB in jedem Fall unzureichend ist. Zur Beantwortung dieser Frage ist zwischen Werbung per Post auf der einen
Seite und Werbung per Fax, Email, SMS und auf der
anderen Seite zu trennen.
Hintergrund ist eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Az. I-4 U 174/10), in der die Richter über die Rechtmäßigkeit der
folgenden AGB-Klausel entscheiden mussten:
“Ich bin widerruflich damit einverstanden, dass der Anbieter meine Kontaktdaten (Post-, E-Mail-Adresse sowie Fax- und Rufnummer) zur
Beratung und Werbung ausschließlich für eigene Zwecke nutzt und mir auf diesem Wege aktuelle Produktinformationen bzw. den Newsletter
zukommen lässt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit zurückziehen.”
Werbung per Briefpost
Soweit ein Unternehmen die Daten von Geschäftsbeziehungen seiner Kunden nutzen will, um Briefwerbung zu versenden, ist eine
Einwilligung erforderlich.
Gemeinhin wird die Werbung per Post aber als geringere Belästigung im Gegensatz zu Werbung per Email oder Telefon gewertet. Daher
sind hier die Hürden der Einwilligung zur Postwerbung auch geringer. Die Richter aus Hamm dazu:
Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG sind Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine
andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder anordnet oder der Betroffene einwilligt. Nach § 4a Abs. 1 S. 1 und 4 BDSG ist die
Einwilligung unter anderem nur dann wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht und wenn sie, soweit sie
zusammen mit anderen Erklär…
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