Darf ein Hersteller eigentlich mit seiner eigenen UVP werben?
Die Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) ist es ein weit verbreitetes Werbemittel, um Kunden
anzuziehen, denn es suggeriert dem Käufer, dass dieser es mit einem besonders günstigen Angebot zu tun hat. Die grundsätzliche
rechtliche Zulässigkeit dieser Art von Werbung für Händler ist weitestgehend geklärt. Fraglich bleibt jedoch, ob auch ein Hersteller
selbst, der gleichzeitig Händler ist, mit seiner eigenen UVP werben darf.
I. Grundvoraussetzungen für die Zulässigkeit von Werbung mit einer UVP
Die Werbung mit einer UVP basiert auf einer Gegenüberstellung des vom Händler verlangten (niedrigeren) Preises mit der UVP des
Herstellers. Auf diese Weise deutet der direkte Vergleich mit der Herstellerempfehlung eine Preisgünstigkeit im Marktvergleich an.
Damit eine derartige Werbung zulässig ist, muss sie grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen:
Es muss eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers auch tatsächlich vorliegen. Unzulässig ist insbesondere die Werbung mit
sog. Mondpreisen, die tatsächlich nie gefordert wurden. Die UVP muss als angemessener Verbraucherpreis auf einer ernsthaften
Kalkulation des Herstellers beruhen. Die UVP muss im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware noch aktuell sein. Möglich ist aber eine
Werbung mit einer „ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers“. Die Bezugnahme auf die UVP des Herstellers muss
hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen (die Abkürzung „UVP“ genügt laut BGH dieser Anforderung, BGH vom 07.12.2006, Az. I ZR 271/03).
Näheres entnehmen Sie bitte unserem Beitrag „Rechtliche Vorgaben bei der Werbung mit Preisempfehlungen des Herstellers“.
II. Hindernisse der Zulässigkeit von Werbung eines Herstellers mit seiner eigenen UVP
Es geht hier um den Fall, in dem der Hersteller selbst auch Händler ist und somit seine eigenen Produkte verkauft und bewirbt.
Fraglich ist, ob der Hersteller in dieser Situation mit der von ihm festgelegten UVP werben kann. Hier muss noch einmal zwischen zwei
Konstellationen unterschieden werden: 1. Der Hersteller ist der alleinige Vertreiber seiner Ware. 2. Der Hersteller vertreibt zwar
auch seine eigene Ware, ihm steht aber kein Alleinvertriebsrecht zu, d.h. es gibt auch andere Händler, die seine Ware verkaufen.
1. Der Hersteller ist der alleinige Vertreiber seiner Ware
Die erste Konstellation ist unzulässig. Der BGH (Entscheidung vom 28.06.2001) hat dies hinsichtlich eines Alleinvertriebsrecht eines
Händlers entschieden:
„die Verbraucher (nehmen) bei einem Werbehinweis auf eine unverbindliche Preisempfehlung an, diese sei von dem Hersteller in der
Erwartung ausgesprochen worden, dass der empfohlene Preis dem von der Mehrheit der Empfehlungsempfänger voraussichtlich geforderten
Preis entspreche. […] Sie sei daher irreführend, wenn ein Hersteller im Inland nur einen einzigen Händler beliefere, dem e…
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