Darf ein Hersteller eigentlich mit seiner eigenen UVP werben?

Die Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) ist es ein weit verbreitetes Werbemittel, um Kunden anzuziehen, denn es suggeriert dem Käufer, dass dieser es mit einem besonders günstigen Angebot zu tun hat. Die grundsätzliche rechtliche Zulässigkeit dieser Art von Werbung für Händler ist weitestgehend geklärt. Fraglich bleibt jedoch, ob auch ein Hersteller selbst, der gleichzeitig Händler ist, mit seiner eigenen UVP werben darf.

I. Grundvoraussetzungen für die Zulässigkeit von Werbung mit einer UVP

Die Werbung mit einer UVP basiert auf einer Gegenüberstellung des vom Händler verlangten (niedrigeren) Preises mit der UVP des Herstellers. Auf diese Weise deutet der direkte Vergleich mit der Herstellerempfehlung eine Preisgünstigkeit im Marktvergleich an.

Damit eine derartige Werbung zulässig ist, muss sie grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen:

Es muss eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers auch tatsächlich vorliegen. Unzulässig ist insbesondere die Werbung mit sog. Mondpreisen, die tatsächlich nie gefordert wurden. Die UVP muss als angemessener Verbraucherpreis auf einer ernsthaften Kalkulation des Herstellers beruhen. Die UVP muss im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware noch aktuell sein. Möglich ist aber eine Werbung mit einer „ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers“. Die Bezugnahme auf die UVP des Herstellers muss hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen (die Abkürzung „UVP“ genügt laut BGH dieser Anforderung, BGH vom 07.12.2006, Az. I ZR 271/03).

Näheres entnehmen Sie bitte unserem Beitrag „Rechtliche Vorgaben bei der Werbung mit Preisempfehlungen des Herstellers“.

II. Hindernisse der Zulässigkeit von Werbung eines Herstellers mit seiner eigenen UVP

Es geht hier um den Fall, in dem der Hersteller selbst auch Händler ist und somit seine eigenen Produkte verkauft und bewirbt. Fraglich ist, ob der Hersteller in dieser Situation mit der von ihm festgelegten UVP werben kann. Hier muss noch einmal zwischen zwei Konstellationen unterschieden werden: 1. Der Hersteller ist der alleinige Vertreiber seiner Ware. 2. Der Hersteller vertreibt zwar auch seine eigene Ware, ihm steht aber kein Alleinvertriebsrecht zu, d.h. es gibt auch andere Händler, die seine Ware verkaufen.

1. Der Hersteller ist der alleinige Vertreiber seiner Ware

Die erste Konstellation ist unzulässig. Der BGH (Entscheidung vom 28.06.2001) hat dies hinsichtlich eines Alleinvertriebsrecht eines Händlers entschieden:

„die Verbraucher (nehmen) bei einem Werbehinweis auf eine unverbindliche Preisempfehlung an, diese sei von dem Hersteller in der Erwartung ausgesprochen worden, dass der empfohlene Preis dem von der Mehrheit der Empfehlungsempfänger voraussichtlich geforderten Preis entspreche. […] Sie sei daher irreführend, wenn ein Hersteller im Inland nur einen einzigen Händler beliefere, dem e…

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Erschienen 5. Dezember 2011 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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