OLG Nürnberg: Zur Entnahme einer Haarprobe im Rahmen der Bewährungs- und Führungsaufsicht
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Strafverteidigung / Betäubungsmittelstrafrecht / Bewährungswiderruf / Strafrecht OLG München, Beschluss vom 11.02.2011, Az.: 1 Ws 118/11
Durch Urteil des Amtsgerichts Offenburg wurde der Beschwerdeführer wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten verurteilt. Nach Teilverbüßung wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt, später allerdings widerrufen. Daher muss der Beschwerdeführer den Strafrest – in der JVA Landshut – verbüßen. Das Strafende ist für den Ablauf des 23.03.2011 vorgemerkt. Durch Beschluss vom 12.03.2009 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landshut festgestellt, dass mit vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe Führungsaufsicht eintritt. Die Dauer der Führungsaufsicht wurde auf 5 Jahre festgesetzt, der Beschwerdeführer wurde für diese Zeit der Aufsicht und Leitung des örtlich zuständigen Bewährungshelfers unterstellt. Zusätzlich erteilte die Kammer dem Beschwerdeführer einige Weisungen für seine künftige Lebensführung, darunter auch folgende:
„Er darf im ersten Jahr ab der Entlassung aus dem Strafvollzug die Gebiete der Stadt Passau und des Landkreises Passau nicht länger als 48 Stunden ohne Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle verlassen (§ 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB).”
Der Beschwerdeführer hat daraufhin den Beschluss bezüglich dieser Weisung angefochten. Er sehe sich dadurch gehindert einen Neuanfang in einer anderen Stadt zu schaffen. Er wolle nach seiner Haftentlassung nicht wieder in Passau, sondern in Berlin wohnen. Dies hatte der Beschwerdeführer auch schon vor Erteilung der Weisung sowohl gegenüber der JVA Landshut als auch der Strafvollstreckungskammer bekundet.
Der erfolgreichen Revision der Verteidigung gab das OLG München statt:
„Zwar kann ein Verurteilter in bestimmten Fällen gem. § 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB angewiesen werden, den Wohn- und Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen (zu den Voraussetzungen und dem möglichen Umfang einer solchen Weisung vgl. nur Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, 28. Aufl., § 68 b Rn. 5); Art. 11 Abs. 2 GG gestattet eine Einschränkung des Grundrechts der Freizügigkeit ausdrücklich, falls hierdurch strafbaren Handlungen vorgebeugt wird. Allerdings gibt § 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB dem Gericht nur die Möglichkeit zu einer Mobilitätsbeschränkung (vgl. auch MüKo/Groß, StGB, § 68 b Rn. 10 f.), gestattet jedoch nicht, einem Verurteilten einen bestimmten Wohnsitz nach Haftentlassung zuzuweisen (so auch Leipziger Kommentar/Schneider, StGB, 12. Aufl., § 68 b Rn. 20; NomosKommentar/ Ostendorf, StGB, 3. Aufl., § 68 b Rn. 9; missverständlich dagegen Schönke/Schröder/Stree/ Kinzig § 68 b Rn. 5).“
Das OLG fasste die Weisung daher neu:
„Der Verurteilte hat unverzüglich nach erfolgter Haftentlass…
» Vollständiger ArtikelErschienen 23. September 2011 auf http://www.strafrecht-bundesweit.de.
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