Darf ein Alternativhersteller Bilder des Originalherstellers verwenden?

Werden Ideen zur Verkaufsförderung von einem Unternehmen mit Zeit- und Geldaufwand umgesetzt und übernimmt dann ein im mit diesem Unternehmen im Wettbewerb stehendes Unternehmen diese Idee, so stellt sich die Frage, ob dieses Verhalten nicht unterbunden werden kann. In Betracht zu ziehen ist dabei vor allem ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch, beispielsweise die unzulässige Rufausbeutung oder auch andere. Mit einer solchen Fallkonstellation beschäftigt sich der nachfolgende Fall.

1. Der Bundesgerichtshof hatte jetzt über Folgendes zu entscheiden: Die spätere Klägerin war Herstellerin von Drucker und Farbpatronen. Seit einigen Jahren brachte diese unter anderem Bildmotive wie beispielsweise Teddybären oder Sonnenschirme darauf an, um die Zuordnung von Drucker und der passenden Patrone zu vereinfachen. Dabei wurden die jeweiligen Bildmotive in der Farbe der Tintenpatrone verwendet. Diese Motive wurden auch auf der Verpackung aufgedruckt. Die späteren Beklagten stellten ebenfalls Patronen für Drucker her, wobei diese auch für Drucker anderer Hersteller verwendet werden konnten. Dabei zeigen die Verpackungen der Patronen der Beklagten ähnliche Bildmotive wie die der späteren Klägerin. Diesen Umstand machte die spätere Klägerin im Rahmen einer Unterlassungsklage geltend, weil diese der Meinung war, dass die Übernahme der Motive eine unzulässige Rufausnutzung darstelle. Das Ausgangsgericht gab der Klage statt und auch die Berufung der Beklagten hielt das erstinstanzliche Urteil weitestgehend aufrecht. Hiergegen wendeten sich die Beklagten mit der Revision.

2. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28..09.2011 unter dem Aktenzeichen I ZR 48/10 die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass weder eine unzulässige vergleichende Werbung noch eine Rufausnutzung vorläge. Eine vergleichende Werbung sei nur dann unzulässig, wenn sie das fremde Zeichen herabsetze oder verunglimpfe. Im vorliegenden Fall gehe es aber um eine mögliche Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft, die der Beeinträchtigung des Rufs nicht gleich stehe, sodass diese vorliegend auch nicht gegeben sei. Auch sei eine Rufausnutzung vorliegend nicht gegeben, denn im Rahmen der vergleichenden Werbung sei diese häufig unvermeidbar. Es sei eine Frage der Abwägung, ob es in diesem Spanungsfeld eine schonendere Form der Bezugnahme auf Produkte anderer Hersteller gäbe. Vorliegend habe die Klägerin allerdings selbst vorgetragen, dass sich vor allem an den Bildmotiven orientiert werde. Somit müsse es den Beklagten erlaubt sein, auch auf die Bildmotive zu verweisen.

3. Im Ergebnis bedeutet dies, dass entsprechend der Rechtsprechung zum Anbieten von Ersatzteilen der Alternativhersteller auf Produkte des Originalherstell…

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Themen: Wettbewerb , Abmahnung , Bundesgerichtshof , Einwilligung , Verstoß , Motive , Aufnahmen , Übernahme , Eingriff , Erklärung , Angebot , Werbeaussage , Zweck , Angaben
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 8. November 2011 auf http://www.blog-fuer-gewerblichen-rechtsschutz.de.

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