Dann klappts auch mit dem Nachbarn

Mieter und Vermieter können gleichermaßen betroffen sein, wenn Störenfriede in Mietshäuser einziehen und dort rund um die Uhr Radau und Party ist, nicht einmal regelmäßiges Einschreiten der Ordnungsbehörde etwas hilft.

In der Rechtsprechung ist seit Jahren anerkannt, dass der Mieter gegen seinen Vermieter nicht nur einen Anspruch auf Minderung hat, wenn er durch Lärmprotokoll und Zeugen die erheblichen Ruhestörungen nachweisen kann. Der Mieter kann vom Vermieter auch verlangen, dass er dem Mitmieter fristlos kündigt.

Unabhängig davon bleibt noch eine andere Möglichkeit dem Quälgeist zu versuchen Einhalt zu gebieten: Soweit die Minderung des Nachbarn berechtigt ist, kann der Vermieter diese an den Störenfried weitergeben und Schadensersatz verlangen. Es steht zu vermuten, dass das Portemonnaie dem Ruhestörer näher ist als sein Nachbar. Eine Methode, die bei finanzstärkeren Mietern vielleicht Erfolg verspricht.

Der Vermieter i…

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Themen: Kündigung , LG Berlin , Nachbar , Landgericht Berlin , Mietminderung , Vermieter , Lärmbelästigung
Rechtsgebiet: Mietrecht

Erschienen 1. Juli 2009 auf http://www.ra-sawal.de/Wordpress.

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