Dann fälschen wir uns mal ein Zeugnis…

Sie wollen sich bewerben. Ihren derzeitigen Arbeitgeber um ein (Zwischen-) Zeugnis zu bitten, ist Ihnen irgendwie unangenehm. Was können Sie tun?

Der von der Rechtsprechung derzeit gedeckte Rat:

Nehmen Sie das Firmenpapier, schreiben Sie das Zeugnis selbst und ahmen Sie darunter die Unterschrift Ihres Abteilungsleiters nach.

Im Bewerbungsschreiben sollten Sie vielleicht noch um “Diskretion” bitten.

Der Ratschlag wundert Sie? Sie haben strafrechtliche Kenntnisse und glauben, es handle sich hier um eine Straftat (Urkundenfälschung, § 267 StGB - mit allen Meinungsstreitigkeiten aus dem Studium zur Fotokopie)?

Im letzten Punkt haben Sie natürlich Recht, das ist strafbar.

Aber Sie könne es trotzdem tun, denn zumindest im Arbeitsverhältnis kann Ihnen nichts passieren. Das meint jedenfalls das Arbeitsgericht Frankfurt nach einer Pressemitteilung. Der Sachverhalt hat sich genauso zugetragen, wie oben geschildert. Allerdings hat das mit der Diskretion nicht funktioniert, die Unterlage wurden dem Abteilungsleiter zugespielt, das Unternehmen kündigte fristlos. Der Mitarbeiter klagte und - gewann.

Die Kündigung sei unwirksam, so das Arbeitsgericht, weil es sich um außerdienstliches Fehlverhalten handle, das keinen Einfluss auf die Arbeitsleistung habe.

Wie bitte?

Wenn die Mitteilung stimmt, kann man nur auf ein Berufungsverfahren hoffen. Es handelt sich um ein g…

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Themen: Kündigung , Zeugnis , Stgb , Arbeitsgericht Frankfurt , Fristlose Kündigung , Fälschung , Alltag IM Arbeitsrecht , Runge , 7 CA 263/10

Erschienen 8. Oktober 2010 auf http://www.reuter-arbeitsrecht.de.

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