Dank BILD kennt jeder die Stimme des Kapitäns

Bild.de veröffentlichte am 17.01.2012 das „Telefonat“ zwischen dem Costa Concordia Kapitän Francesco Schettino und dem Hafenamt von Livorno. Die Mittschnitte der Telefonate hat die Staatsanwaltschaft von Grosseto (Italien) vorgelegt und an die Presse freigegeben.

Darf BILD das?

Da drängt sich die Frage danach auf, ob Bild.de das darf. Man muss natürlich berücksichtigen, dass es um eine mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzung geht, die gegenüber einem Italiener stattgefunden hat. Art. 40 I S. 1 EGBGB verweist hierbei auf das Recht des Landes in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Die Bildzeitung hat in Deutschland veröffentlicht und somit hier gehandelt. Also findet deutsches Recht seine Anwendung und somit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, so wie es in Deutschland in § 823 I BGB als sonstiges Recht zur Anwendung kommt.

Keine Einwilligung Schettinos

Zunächst müsste Schettino der Aufzeichnung des Gespächs zugestimmt haben. Auf den Hinweis des Hafenamtes „Ich nehme das Gespräch auf!“ (Mittschnitt Sekunde 46) folgt kein ausdrückliches Einverständnis. Auf diesen Hinweis stottert Schettino und erklärt weiter, dass er das Schiff verlassen hat. Dies könnte man zumindest als konkludentes Einverständnis verstehen, da er daraufhin weiter redet. Ob er diesen Hinweis im Eifer des Gefechts wahrnahm, ist fraglich. Hätte er ihn wahrgenommen würde zumindest keine heimliche Tonbandaufnahme vorliegen.

Eine solche hätte die Bildzeitung mit Erlaubnis Schettinos veröffentlichen können. Diese wird hier jedoch nicht vorliegen. Also könnte die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch die Wortveröffentlichung in Ton durch die Bild vorliegen.

Verletzung der Privatsphäre?

Die Verletzung könnte hier innerhalb der Privatsphäre von Schettino liegen. Fragt sich, ob er überhaupt in dieser betroffen wurde. Dann müsste er bei dem Anruf als Privatperson und nicht als Kapitän seines Schiffes gehandelt haben. Vielleicht lässt sich diese Abgrenzung anhand dessen vornehmen, dass er ein Telefon anstatt eines Funkgerätes benutzte. Wollte Schettino gerade die Nutzung eines Funkgerätes umgehen oder gab es schlichtweg kein Funkgerät im Rettungsboot? Laut Wikipedia müssen diese jedoch mit einem ausgestattet sein:

„Zu den wichtigsten Ausrüstungsgegenständen gehören Rettungsbootnotsender in verschiedenen Formen. Für das Einsatzgebiet angepasste Funkgeräte dienen sowohl der Meldung einer Gefahr als auch der Koordinierung eines Rettungseinsatzes. Während im Bereich der Küsten und Meere ein Seefunkgerät unabdingbar ist, müssen Rettungsboote auf Binnengewässern mit einem für den Binnenschifffahrtsfunk zugelassenen Funkgerät ausgerüstet sein“

http://de.wikipedia.org/wiki/Rettungsboot

Es könnte sein, dass sich Schettino gerade dadurch, dass er das Telefon wählte von seiner beruflichen Sphäre in seine Privatsphäre z…

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Themen: Presse , Presse- Und Medienrecht , Kurioses Und Interessantes , Bild , Die Presse , Bildzeitung , Verdachtsberichterstattung , Costa Concordia
Rechtsgebiet: Persönlichkeitsrecht

Erschienen 19. Januar 2012 auf http://www.lbr-law.de.

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