DAK: Keine Bezahlung trotz genehmigtem Kostenvoranschlag

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Die GO GmbH beschäftigt sich in ihrem aktuellen Rundschreiben mit der Zahlungsmoral der DAK:

DAK: Keine Bezahlung trotz genehmigtem Kostenvoranschlag

Die Notwendigkeit, auch weiterhin einen Zusatzbeitrag von den Versicherten nehmen zu müssen, wirkt sich scheinbar störend auf die Wahrnehmung rechtlicher Rahmenbedingungen aus. Ein besonders dreistes Beispiel ist hier im Augenblick die DAK. Seit dem feststeht, dass auch 2011 ein Zusatzbeitrag genommen werden muss, ist eine deutliche Verschärfung der Genehmigungspraxis und des Bezahlverhaltens erkennbar.

Ihren Höhepunkt findet diese darin, dass noch nicht einmal mehr Versorgungen bezahlt werden, die vorher per Kostenvoranschlag genehmigt wurden, wenn der Versicherte inzwischen die Krankenkasse gewechselt hat.

Was kümmert es da, dass es einen § 43 SGB I gibt, der gerade bestimmt, daß ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen mehreren Krankenkassen nicht zu Lasten desjenigen ausgetragen werden soll, der eine ärztliche Verordnung angenommen hat. Unabhängig davon, dass eh schon ein Vertrag nach den Grundsätzen des BGB, nämlich Angebot und Annahme zustande gekommen ist.

Was kümmert es da, dass es höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, dass der Leistungserbringer auf die Gültigkeit einer vorgelegten Krankenversicherungskarte vertrauen können muss. Wenn der Leistungserbringer schon darauf vertrauen können muss, dann kann er schließlich erst recht auf die Gültigkeit eines genehmigten Kostenvoranschlags vertrauen können. Alles andere würde an den Grun…

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Themen: Gerichte , Krankenkassen , Praxis , Dak , Leistungserbringer , Bundessozialgericht (bsg)

Erschienen 2. Dezember 2010 auf http://stscherer.wordpress.com.

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